Diese Frage ist keineswegs trivial. Aus der GuV-Gliederung gem § 231 UGB lässt sich ableiten, dass die saldierte Darstellung des Anlagenabganges ("Erträge aus dem Abgang von AV") als lex specialis dem Saldierungsverbot vorgeht.
Gibt es einen konkreten Anlass für diese Frage? |