Sehr geehrter Herr Schmidt,
es sind jedenfalls das Sozialversicherungsrecht (GSVG, wenn Sie selbständig tätig sind) sowie das Einkommensteuergesetz relevant.
Wenn Ihr Einkommen gem. §2 Abs 2 EStG 11.000 € nicht übersteigt, bezahlen Sie keine Einkommensteuer.
Sozialversicherungsrechtlich sind Sie als sogenannter neuer Selbständiger zu klassifizieren. Wenn Ihre Einkünfte € € 5.256,60 nicht überschreiten, sind Sie nicht
Sozialversicherungspflichtig. Sie können sich jedoch freiwillig versichern lassen.
Die Beitragssätze bzw. Bemessungsgrundlagen betragen
- Für die Unfallversicherung € 9,60 (2018)/Monat
- Die Krankenversicherung 7,65 %,
- die Pensionsversicherung 18,50 % und
- die Selbständigenvorsorge 1,53% der Beitragsgrundlage
Für bestimmte künstlerische Tätigkeiten können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds erhalten.
- Künstler ist als Neuer Selbständiger pflichtversichert in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung,
- seine Gesamteinkünfte oder Gesamteinnahmen aus der künstlerischen Tätigkeit (inklusive künstlerische Nebentätigkeiten) laut Einkommensteuerbescheid mindestens € 5.256,60 (2018) pro Jahr erreichen (diese Voraussetzung kann eventuell entfallen bzw. sind infolge Durchrechnung mehrerer Jahre Erleichterungen vorgesehen) und
- seine Gesamteinkünfte laut Einkommensteuerbescheid nicht mehr als € 28.473,25 (2018) pro Jahr betragen
Weiters müssen Sie ein Meldung an das Finanzamt für die Aufnahme Ihrer Tätigkeit abgeben.
Ich würde Ihnen empfehlen sich durch einen Steuerberater Ihres Vertrauens vertreten zu lassen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. (CSSteuerberatung@gmx.at).
Mit freundlichen Grüßen
C.S.
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