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Verfasst von: Georg Joggele am 16.04.2018 09:57
 


THEMA:  Steuer Privatvermietung/AirBnB

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich Steuer und Privatvermietung:

- Ich bin u.a. Selbständig mit Umsatz kleiner 30k, habe aber vor längerer Zeit in die Umsatzsteuerpflicht optiert wegen div. Investitionen.

- Ich vermiete mein Ferienhaus zeitweilig über AirBnB als angemeldeter Privatzimmervermieter (zahle lokale Tourismusabgabe etc.). Ist diese Vermietung nun automatisch Umsatzsteuerpflichtig mit den aktuell 13%, weil ich mit meiner selbständigen Tätigkeit in die Umsatzsteueroption optiert habe? Oder kann die Vermietung getrennt gesehen werden? Ich bleibe in Summe unter den 30k selbständiger Umsatz.

- Ist die Vermietung des Fereinhauses auch Einkommensteuerpflichtig? Bisher bin ich davon ausgegangen. Aber in diversen Tipps zur Liebhaberrei steht, dass Ferienhäuser zu Liebhaberei zählen und deshalb keine Steuerpflicht besteht. Was ist da richtig?

Danke für die Hilfe!

Verfasst von: Simon B am 16.04.2018 21:57
 


THEMA:  Steuer Privatvermietung/AirBnB

Grundsätzlich ist der Begriff des Unternehmers in der USt einheitlich zu sehen, egal wie viele Einkunftsarten man hat. D.h. wenn sie optiert haben sind sie auch für die Vermietung steuerpflichtig. Mit einer Prognoserechnung können Sie aber zeigen dass diese Vermietung keinen Gewinn abwirft. In diesem Fall können Sie auch für diesen Bereich keine Umsatzsteuer abführen, da es sich auch im USt Sinn um Liebhaberei handelt. Sie brauchen jemand der diese Prognoserechnung macht.

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