Login
www.steuerberater.at - Das Portal für Steuerzahler und Steuersparer
  Steuerberater nach Bundesland Steuerberater nach Land
 
Burgenland Burgenland
Kärnten Kärnten
Niederösterreich Niederösterreich
Oberösterreich Oberösterreich
Salzburg Salzburg
Steiermark Steiermark
Tirol Tirol
Vorarlberg Vorarlberg
Wien Wien
Österreichweit Österreichweit
Deutschland Deutschland
Italien Italien
Schweiz Schweiz
Slowakei Slowakei
Slowenien Slowenien
Tschechien Tschechien
Türkei Türkei
Weitere Länder »
Zurück zum Forum
Verfasst von: Andrea am 16.03.2018 12:45
 


THEMA:  Rückzahlungen an Kunden bei Projektabbruch

Hi,

Habe folgendes Thema: Ein Projekt kann nicht zu Ende gebracht werden, Teilrechnungen wurden jedoch im Vorjahr an den Kunden gestellt, ich hatte also als E/A-Rechnerin Einnahmen und diese auch entsprechend versteuert. Jetzt wird es an den Kunden eine Rückzahlung dieser Summen geben, das haben wir so vereinbart, da kein Endprodukt besteht, welches genutzt werden könnte. Wie wird sowas denn gebucht? Stellt der Kunde eine Rechnung mit einer Forderung zur Rückzahlung für das Projekt und muss diese eine UST inkludieren? Das wäre doch falsch, da es ja kein erfolgswirksamer Umsatz ist, sondern eine Rückzahung die mE nach netto auszuweisen wäre. Brauchen wir hier überhaupt eine Rechnung im klassischen Sinn?

Wenn das Geld an den Kunden geht: Wie erfasse ich diese Zahlungen? Die gesamte Summe als umsatzsteuerfreie Ausgabe (Schadensfall)? Kann man solch hohe Aufwendungen auch auf mehrere Jahre verteilen und auch dann wenn man den Betrieb ruhend stellt? Ich bin nämlich auch nicht-selbstständig tätig, würde auf Vollzeit wechseln und könnte zumindest durch diese Ausgaben etwas von der Lohnsteuer zurückbekommen (die ich ja wegen dieser Zahlungen bereits als Unternehmerin ohnehin bezahlt habe).

Bin für Hinweise dankbar

Verfasst von: Simon B am 16.03.2018 21:40
 


THEMA:  Rückzahlungen an Kunden bei Projektabbruch

Der Fall ist sehr speziell. Sie hatten Anzahlungsrechnungen aber der Werkvertrag wurde nicht erfüllt. Damit gibt es keine Werkleistung und somit würde ich  sagen haben sie eine Änderung der Bemessungsgrundlage, d.h. sie korrigieren die ursprünglichen Rechnungsbetrag der Rechnungen auf 0. Ihr Klient muss eine Vorsteuerkorrektur durchführen. 

Bezüglich Einkommenssteuer kommt es drauf an. Wenn Sie bilanzieren hätten Sie ja nur eine erhaltene Anzahlung gehabt. Und sie würden diese einfach wieder zurückzahlen. Es wäre nie aufwands oder ertragswirksam. Bei E/A haben sie den Zufluss und wenn Sie es jetzt zurückzahlen müssen haben Sie einen Abfluss. Theoretisch könnten Sie das auf 2 Jahre aufteilen wenn der Kunde Ihnen das in zwei verschiedenen Kalenderjahren zurückbezahlt. Aber sonst gibt es keinen Weg das auf mehrere Jahre aufzuteilen.

Angaben ohne Gewähr

LG

Wir kümmern uns auch um Kleinstunternehmer
Kostenloses Erstgespräch
 

Name: Es muss ein Name angegeben werden.*
E-Mail: Es muss eine gültige E-Mail Adresse angegeben werden.*
Thema: Es muss ein Thema angegeben werden.*
Inhalt:
 
  Ihre IP Adresse 3.145.2.6 wird aus Sicherheitsgründen gespeichert.