Verfasst von:
Jonathan am
04.03.2018 00:55
|
|
THEMA: Verkauf/Privatentnahme von gebraucht gekauftem Gegenstand |
Sehr geehrtes Forum,
eine kurze Frage: Ich bin regelbesteuerter Kleinunternehmer und habe letztes Jahr einen beweglichen Gegenstand von einer Privatperson gekauft und diesen per Beleg (Zahlungsbestätigung) als Betriebsausgabe geltend gemacht.
Nun möchte ich diesen Gegenstand wieder verkaufen und hätte zwei Fragen dazu:
- Muss ich bei einem Verkauf Umsatzsteuer abführen? Es gab - da Privatkauf - natürlich keinen Vorsteuerabzug. Wäre theoretisch nämlich ziemlich benachteiligend für mich.
- Kann ich den Gegenstand ggf. einfach privat zum Zeitwerkt oder meinem damaligen Kaufpreis entnehmen? Privateinlagen sind bei Entnahme meines Wissens nach umsatzsteuerfrei, insofern würde ich in meine Buchhaltung aus dem letzten Jahr nämlich einfach einen Beleg zur Privateinlage reintun anstatt der Zahlungsbestätigung des Privatkaufes ... sollte es umsatzsteuertechnisch wirklich relevant sein ob ich's privat eingelegt oder von jemanden privat gekauft haben.
Danke! |
|
|
Verfasst von:
C.S. am
05.03.2018 15:44
|
|
THEMA: Verkauf/Privatentnahme von gebraucht gekauftem Gegenstand |
Sehr geehrter Herr Jonathan,
auch wenn Sie den Gegenstand von einem Nichtunternehmer für Ihr Unternehmen gekauft haben, handelt es sich bei Ihnen um umsatzsteuerliches Betriebsvermögen, wenn er zur Ausführung umsatzsteuerbarer und -pflichtiger Umsätze verwendet wird. Daher ist die Ausnahme gem. § 6 Abs 1 Z 26 UStG nicht anwendbar. Eine Veräußerung wäre daher der USt zu unterwerfen. Sollten Sie Wiederverkäufer sein, wäre die Differenzbesteuerung anzuwenden.
Sie können den Gegenstand auch entnehmen. Die Entnahme bzw. der Entnahmeeigenverbrauch ist grundsätzlich der Lieferung gleichgestellt, da aber in Ihrem konkreten Fall das Recht auf VSt-Abzug nicht bestand, eben nicht als solcher steuerbar (§ 3 Abs 2 letzter Satz UStG). Der Entnahmewert ist daher primär aus ertragsteuerlicher Sicht relevant. Hier gilt gem. § 6 Z 4 EStG, dass ein Gegenstand grundsätzlich (ausgenommen Grund & Boden) zum Teilwert zu entnehmen ist.
Mit freundlichen Grüßen
C.S.
CSSteuerberatung@gmx.at
|
|
|
Verfasst von:
Jonathan am
05.03.2018 21:50
|
|
THEMA: Verkauf/Privatentnahme von gebraucht gekauftem Gegenstand |
Sehr geehrter C.S.,
erstmal vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Sehe ich also richtig, dass wenn ich einen Gegenstand von einem Nichtunernehmen erwerbe und anschließend aber privat eimlege, dieser bei Entnahme dann nicht ust.-pflichtig ist, ohne vorheriger Privateinlage aber schon?
Ich hätte ansonsten zwei Kameras aus meinem Betriebsvermögen zu verkaufen - von beiden wurde die Vorsteuer abgezogen. Kann ich diese nun auch privat zum Zeitwert entnehmen und anschließend privat verkaufen? Theoretisch würde ich damit ja die Gewährleistungspflicht umgehen, oder?
Danke & liebe Grüße,
Jonathan |
|
|
Verfasst von:
C.S. am
06.03.2018 07:40
|
|
THEMA: Verkauf/Privatentnahme von gebraucht gekauftem Gegenstand |
Sehr geehrter Herr Jonathan,
die Entnahme ist dann nicht umsatzsteuerbar, wenn der Gegenstand, den Sie entnehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Wenn Sie einen Gegenstand ins Unternehmen einlegen (d.h. kein VSt-Abzug) und später wieder entnehmen (es gibt auch hier Ausnahmen) ist diese Entnahme idR nicht steuerbar. Wenn Sie die Gegenstände einlegen, mit diesen umsatzsteuerbare und -pflichtige Umsätze tätigen und dann verkaufen, ist dieser Verkauf umsatzsteuerpflichtig.
Da sich die beiden Kameras im Betriebsvermögen befinden und bei der Anschaffung die Vorsteuer abgezogen wurde, ist auch eine Entnahme gem. § 3 Abs 2 UStG der Umsatzsteuer zu unterziehen.
Mit freundlichen Grüßen
C.S.
CSSteuerberatung@gmx.at |
|
|
|