Login
www.steuerberater.at - Das Portal für Steuerzahler und Steuersparer
  Steuerberater nach Bundesland Steuerberater nach Land
 
Burgenland Burgenland
Kärnten Kärnten
Niederösterreich Niederösterreich
Oberösterreich Oberösterreich
Salzburg Salzburg
Steiermark Steiermark
Tirol Tirol
Vorarlberg Vorarlberg
Wien Wien
Österreichweit Österreichweit
Deutschland Deutschland
Italien Italien
Schweiz Schweiz
Slowakei Slowakei
Slowenien Slowenien
Tschechien Tschechien
Türkei Türkei
Weitere Länder »
Zurück zum Forum
Verfasst von: KIko am 23.04.2017 12:32
 


THEMA:  Jahresausgleich Unterhaltsabsetzbetrag nachträglich geleistete UH-Zahlungen

Jahresausgleich –Unterhaltsabsetzbetrag

Mein Kind hat Mitte 2016 sein Wohnsitz gewechselt (anderer Elternteil). Auf Grund der Probezeit, wurden die UH Leistungen ab Zeitpunkt des Umzuges erst  2017 gerichtlich bestimmt. D.h. die für 2016 Rückwirkende UH-Leistungen werden erst heuer beglichen.

Ich habe mit Jahresausgleich 2016 absichtlich gewartet, damit ich  wahrheitsgemäß Punkt 4, tatsächlich geleistete UH-Leistungen ausfüllen kann. Nun hat mir eine Bekannte informiert, dass ich diese für 2016 heuer bezahlte Alimente nicht im Jahresausgleich 2016 eintragen kann, sondern erst 2017 (Zeitpunkt der Zahlungen). Wo kann ich es eintragen, außergewöhnliche Belastungen für Kinder?

Danke für Rückmeldung

lg K

Verfasst von: Simon B am 23.04.2017 21:46
 


THEMA:  Jahresausgleich Unterhaltsabsetzbetrag nachträglich geleistete UH-Zahlungen

Grundsätzlich gilt bei der Veranlagung das Zufluss und Abflussprinzip und es kann normalerweise nur geltend gemacht werden sobald etwas bezahlt wird. Bei Unterhaltsleistungen wird aber das Prinzip durchbrochen: Unterhaltsvorauszahlungen oder Nachzahlungen sind auf den tatsächlichen Zeitraum zu verteilen. Sie können also die Beträge schon 2016 geltend machen. Die schlechte Nachricht ist aber, dass nicht die tatsächlichen Zahlungen ausschlaggebend sind. Es steht ihnen pro Monat Unterhaltsleistung 29 EUR an Absetzbetrag zu. Sie zahlen also 29*12 (Monate) EUR weniger Steuern im Jahr.

Verfasst von: Kiko am 24.04.2017 08:48
 


THEMA:  Jahresausgleich Unterhaltsabsetzbetrag nachträglich geleistete UH-Zahlungen

Hallo Simon,

danke für Ihre Antwort. Ganz schlau bin ich aber nicht danach.

Die Alimente für 2016 werden zur Gänze geleistet, allerdings bezahlt werden zum Teil im 2016 zum Teil 2017.

Kann ich es zur Gänze beim Jahresausgleich 2016 geltend machen? Oder Zahlungsfluss im 2017 als außergewöhnliche Ausgaben im Jahrsausgleich 2017 eintragen?

lg K

Verfasst von: Simon B am 24.04.2017 22:48
 


THEMA:  Jahresausgleich Unterhaltsabsetzbetrag nachträglich geleistete UH-Zahlungen

Sie tragen einfach im L1k Formular ein wie viel sie in 2016 bezahlt haben auch wenn sie es erst 2017 bezahlt haben.Diese Vorgehensweise ist laut Finanverwaltung in Ordnung laut Einkommenssteuerkommentar.  Es handelt sich nicht um eine außergewöhnliche Belastung sondern um einen Absetzbetrag. Sie zahlen dann pro Monat den Sie an Unterhalt geleistet haben 29 EUR weniger Steuern.

Verfasst von: Kiko am 03.05.2017 08:26
 


THEMA:  Jahresausgleich Unterhaltsabsetzbetrag nachträglich geleistete UH-Zahlungen

Danke Simon,

das wollte ich wissen. Selbst die Finanzbeamten waren der Meinung, dass es nicht möglich ist.

Wo finde ich dieses Einkomenssteuerkomentar?

lg K

Verfasst von: simon b am 05.05.2017 23:05
 


THEMA:  Jahresausgleich Unterhaltsabsetzbetrag nachträglich geleistete UH-Zahlungen

Unterhalts voraus zahlungen sind auf den Voraus­zahlungszeitraum zu verteilen und können einen Anspruch auf den Unterhalts­absetzbetrag auch für Zeiträume in den folgenden Kj vermitteln (s LStR 798). Unterhalts nach zahlungen sind nach Ansicht der FV zu berücksichtigen, wenn sie bis zur Rechtskraft des betreffenden VA-Bescheides geleistet und geltend gemacht wurden (s LStR 799; LStProtokoll 08 vom 19.11.08 zu § 33; ebenso UFS 26.2.08, RV/0626-I/07; 17.3.11, RV/1006-L/10). 

Verfasst von: KIko am 09.05.2017 19:23
 


THEMA:  Jahresausgleich Unterhaltsabsetzbetrag nachträglich geleistete UH-Zahlungen

Besten Dank für die Info.

mfg

K

Wir kümmern uns auch um Kleinstunternehmer
Kostenloses Erstgespräch
 

Name: Es muss ein Name angegeben werden.*
E-Mail: Es muss eine gültige E-Mail Adresse angegeben werden.*
Thema: Es muss ein Thema angegeben werden.*
Inhalt:
 
  Ihre IP Adresse 3.147.53.139 wird aus Sicherheitsgründen gespeichert.