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Verfasst von: Thomas Hütter am 08.02.2017 19:43
 


THEMA:  Vermietung und Freier Dienstvertrag

Hallo

Neben meiner unselbständigen Tätigkeit habe ich auch noch ein Einkommen aus einem freien Dienstvertrag. Dazu gebe ich jährlich eine Einkommensteuererklräung (Formulare E1 und E1a) ab. Das ergibt dann aus diesem freien Dienstvertrag einen Ertrag von rd. 6.000Euro und einen zu versteuernden Gewinn von rd. 1700Euro jährlich. Jetzt möchte ich mir eine Anlegerwohnung zu legen und in den Genuß des Vorsteuerabzuges (= Optierung zur Umsatzsteuerverpflichtung). Bin ich damit auch für die Tätigkeit aus dem freien Dienstvertrag umsatzsteuerpflichtig ? Wenn ja wie hoch ist diese ? Bzw. wenn ich heuer (2017) optiere hat das auch Auswirkungen auf die vergangenen Jahre ?

Danke für die Information

Verfasst von: Reinhold Auer am 09.02.2017 15:33
 


THEMA:  Vermietung und Freier Dienstvertrag

Wenn Sie zur USt-Pflicht optieren, dann sind Sie mit sämtlichen Umsätzen, also auch jenen aus dem freien Dienstvertrag USt-pflichtig (soferne Sie nicht eine Tätigkeit ausüben, die aufgrund einer speziellen Regelung des § 6 UStG unecht steuerbefreit ist). Die Umsatzsteuer beträgt grundsätzlich 20% (wenn die Leistung nicht unter einen begünstigten Steuersatz gem. § 10 UStG) fällt. Auswirkungen auf die Vergangenheit: Wenn Sie für die Tätigkeit aus dem freien Dienstvertrag in den letzten 4 Jahren Anlagevermögen angeschafft haben, könnten Sie noch anteilig Vorsteuern geltend machen (1/5-Regelung gem. § 12 Abs. 10 UStG).

www.geyer.at

Verfasst von: Thomas Hütter am 09.02.2017 18:07
 


THEMA:  Vermietung und Freier Dienstvertrag

Sg. Hr. Reinhold Auer,

Vielen Dank für den Hinweis.

Ich hab mir den §6 angesehen und unter Punkt 15 folgenden Passus gefunden:

15.

die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die regelmäßig mit der Betreuung, Erziehung, Beherbergung und Verköstigung von Pflegekindern verbunden sind, sowie die Umsätze, soweit sie in der Betreuung, Beherbergung und Verköstigung von pflegebedürftigen Personen, die im Rahmen der Sozialhilfe bei Pflegefamilien untergebracht sind, bestehen;

Genau um so eine Tätigkeit geht es. D.h. ich kann ohne Bedenken zum Umsatzsteuersystem optieren und ich brauche für diesen Dienstvertrag keine Umsatzsteuer abführen. Wenn ich jetzt mit den Formularen U12, U15 verf24 und verf26 eine UID anfordere und zum Umsatzsteuersystem optiere soll ich dem Finanzamt irgendwie den Umstand mit dem bestehenden Dienstvertrag mitteilen ? Wenn ja wie ? Danke

 

Verfasst von: Reinhold Auer am 10.02.2017 07:11
 


THEMA:  Vermietung und Freier Dienstvertrag

Sehr geehrter Herr Hütter! Wenn Sie mit Ihrer Tätigkeit in die Z 15 fallen, dann sind dies Umsätze unecht steuerbefreit. Bitte beachten Sie, dass Sie für Ausgaben die für die unecht befreite Tätigkeit anfallen, keinen Vorsteuer-Abzug haben, für allgemeine Ausgaben die sowohl V+V als auch die unecht befreite Tätigkeit betreffen, steht der VSt-Abzug nur anteilig zu.

Da Sie bisher schon mit dem freien Dienstvertrag steuerlich erfasst waren und Steuererklärungen abgegeben haben, brauchen Sie diesbezüglich nichts weiteres melden.

Wenn Sie dann UVA's abgeben, dann müssen Sie aber unter der Kennzahl 000 sämtliche Umsätze eintragen auch jene die befreit sind, die befreiten Umsätze ziehen Sie dann unter der Kz 020 ab, somit verbleiben dann nur die V+V Umsätze die zu versteuern sind unter Kz 022 oder 029 (je nach Steuersatz).

 

LG

Reinhold Auer

Verfasst von: Thomas Hütter am 22.02.2017 19:06
 


THEMA:  Vermietung und Freier Dienstvertrag

Sg. Hr. Auer,

Vielen Dank für ihre geschätzte Antwort. Sie haben mir sehr weiter geholfen.

Jetzt hab ich noch eine Frage. Für die Tätigkeit aus dem freien Dienstvertrag konnte ich immer in der Einkommenssteuererklärung eine Betriebsausgabenpauschale von 70% ansetzen. Ist das trotz Optierung zur Umsatzsteuerpflicht weiterhin möglich, oder bin ich gezwungen eine Eingaben/Rechnung zu führen ?  (Wäre sehr schlecht, da ich wahrscheinlich nicht auf 70% Ausgaben insgesamt kommen würde)

Danke für ihre Antwort

mfg

T.Hütter

 

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