Liebes Forum,
ich habe vor, ab dem neuen Jahr ein (freies) Gewerbe als Berufsfotograf neben meiner Tätigkeit als Vollzeitangestellter anzumelden. Mit meinem Hauptberuf als Angestellter habe ich ein jährliches Bruttoeinkommen von etwa maximal 35.000 Euro (inkl. 13.+14. Gehalt)
Hierzu hätte ich zwei Fragen:
1.) Da ich meine selbstständige fotografische Tätigkeit nur nebenberuflich ausübe - sprich auf alle Fälle auch unter der unternehmerischen Umsatzgrenze von 30.000 Euro bleibe - gelte ich als Kleinstunternehmer, sprich muss auch keine Umsatzsteuer abführen. Sehe ich das so richtig? Ich will nur sichergehen, dass hier nicht mein Einkommen als Angesteller zusätzlich zur Bemessung herangezogen wird.
2.) Meine Einkünfte (sprich Einnahmen minus Ausgaben) aus der selbstständigen fotografischen Tätigkeit wwerden ebenso gering sein - auf alle Fälle auch unter der Versicherungsgrenze von 4.988,64 Euro. Kann ich mich somit definitiv von der Pflichtversicherung bei der SVA ausnehmen lassen?
Mich irritiert der oft genannte Begriff "unternehmerische Tätigkeiten" ein wenig (Beispiel: "Ihre jährlichen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit werden im Jahr 2016 EUR 4.988,64 nicht übersteigen. Außerdem werden Ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten nicht über 30.000 € liegen.") - ich will nur sichergehen dass dieser Begriff definitiv nur meine selbstständigen Tätigkeiten umfasst.
Sollte dies zutreffen, müsste ich von meinen Einkünften aus der selbständigen Arbeit als Berufsfotograf quasi "nur" die Einkommenssteuer (welche durch mein Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis bereits 42% beträgt) abführen, zzgl. monatlich 9,11 Euro für die Unfallversicherung bei der SVA. Habe ich das soweit richtig verstanden?
Besten Dank & alles Gute, Thomas
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