Ein Segelflugzeug wurde 2010 in Österreich von einem Unternehmer angeschafft und seit damals in Luxemburg an einen anderen Unternehmer vermietet. Eine innergemeinschaftliche Verbringung wurde damals nicht gemeldet, da es sich nur um eine vorübergehende Verwendung handeln sollte.
Nach DBA Art. 19 Abs. 2 steht das Besteuerungsrecht für die Est. in Österreich zu.
Aus ust.licher Sicht ist der Leistungsort entsprechend Generalklausel Luxemburg, da es sich um eine langfristige Vermietung handelt.
Nun der springende Punkt: 2015 wurde das Segelflugzeug an das luxemburgische Unternehmen verkauft, das Flugzeug blieb dabei in Luxemburg. Wie ist der Verkauf aus ust.licher Sicht nun zu betrachten? Was spricht gegen die Behandlung als innergemeinschaftliche Lieferung?
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