Hallo,
ich habe ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung errichtet. Die Errichtung erstreckte sich auf 2015 und 2016. In Kürze werde ich mit der Vermietung der Einliegerwohnung beginnen. Ich habe mit dem Regelbesteuerungsantrag zur Umsatzsteuer optiert, um die Vorsteuer aus den Errichtungskosten geltend machen zu können. Einen Teil der Rechnungen habe ich 2015 bezahlt, den Großteil 2016.
Nun zu meiner Frage:
Muss ich die 2015 bezahlte Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung 2015 angeben oder kann ich die Vorteuer ins Jahr 2016 nehmen und für 2015 eine Nullerklärung abgeben?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung.
Evi |