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Verfasst von: Carina am 28.10.2016 20:18
 


THEMA:  Innengemeinschaftlicher Erwerb

Ich habe 4 innergemeinschaftliche Erwerbe von 3 ausländischen Unternehmen in meine UVA aufzunehme und folgene Probleme.

 

1. Muss ich eine Zusammenfassende Meldung erstellen oder gilt dies nur für innergemeinschatliche Lieferungen (eben wenn ich diese Leistungen vollbringen würde)?

2. Ich verstehe das nicht ganz mit der Einfuhrumsatzsteuer, habe ich diese auf diese Lieferungen zu berechnen? - und ist hier dann eine Vorsteuer relevant?

    2.1. Bzgl. Einfuhrumsatzsteuer - wenn relevant - wären diese dann in der UVA in Kennzahl 083 oder 066 einzutragen?

3. Kein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn Sie entweder UnternehmerIn sind,... oder wenn Sie pauschalierte Land- und Forstwirtin bzw. pauschalierter Land- und Forstwirt sind (siehe Punkte 16 und 17), und wenn zugleich die innergemeinschaftlichen Erwerbe weder im vergangenen Jahr, noch im laufenden Jahr die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro überschritten haben. - bezieht sich das nur auf die Land- und Forstwirte?

LG

Verfasst von: C.M. am 29.10.2016 07:46
 


THEMA:  Innengemeinschaftlicher Erwerb

zu 1: Die ZM müssten Sie nur abgeben, wenn Sie diese Leistungen erbracht hätten.

zu 2: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen entstehen keine Grenzformalitäten (somit auch keine Einfuhrumsatzsteuer), denn anstatt der Einfuhrumsatzsteuer greift hier die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes. Aber beim RC müssen Sie dann die anfallende USt. selbst berechnen und in der UVA angeben (KZ 70), können diese aber zeitgleich als Vorsteuer (sofern anwendbar) wieder abziehen (KZ 65). Siehe auch hier.

zu 3: nein auch auf Unternehmer die nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführen (sowie Kleinunternehmer die nicht die Regelbesteuerung beantragt haben.

Wir kümmern uns auch um Kleinstunternehmer
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