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Verfasst von: Luke am 28.10.2016 20:11
 


THEMA:  Probleme UVA

Hallo, 

Ich habe bei 4 meiner Ausgaben ein Problem da ich nicht weiß wie ich diese zuordnen soll bzw. wo diese geltend sind.

1. Ausgabe: Ich habe etwas per Post für mein Unternehmen versendet, bezahlt - dieser Betrag ist lt. Rechnung mit 0% Mwst - relevant?

2. Ausgabe: WKO Grundumlage - relevant?

3. Ausgabe: SVA Unfallversicherung - relevant?

4. Ausgabe: Ich habe eine Excel-Tabelle im Internet gekauft, der Lieferant hat aber seinen Firmensitz in China, also einem Drittland. - Wie muss ich das in die UVA aufnehmen?

 

ist irgendeine dieser Ausgaben relevant für eine UVA? 

Verfasst von: C.M. am 29.10.2016 07:32
 


THEMA:  Probleme UVA

zu 1: wenn 0% USt. dann kann man sich auch keine Vorsteuer zurückholen, da ja keine bezahlt wurde - also NICHT relevant

zu 2: auch die Grundumlage wird ohne USt. verrechnet - also auch NICHT relevant

zu 3: auch hier wird keine USt. fällig, von daher ebenfalls NICHT relevant

zu 4: was hat der Download denn gekostet?

Verfasst von: Lukas am 29.10.2016 23:48
 


THEMA:  Probleme UVA

Vielen Dank für die Antwort!

 

Der Download hat € 19,90 gekostet.

Verfasst von: C.M. am 30.10.2016 08:51
 


THEMA:  Probleme UVA

Die Rechnung aus China ist aber ohne USt ausgestellt oder?

Bei der Einfuhrumsatzsteuer besteht ein Freibetrag bis zu einem Warenwert von 22 Euro (unabhängig von den Zollabgaben die ja bis 150 Euro frei sind). Somit ist also auch der Download meiner Meinung nach nicht relevant für die UVA.

Verfasst von: Luke am 30.10.2016 11:52
 


THEMA:  Probleme UVA

Ja genau die ist ohne Ust ausgestellt.

 

Wäre der Preis über 22 EUR müsste ich also Einfuhrumsatzsteuer berechnen, könnte ich daraus eine Vorsteuer zurückholen?

 

 

Verfasst von: C.M. am 30.10.2016 13:55
 


THEMA:  Probleme UVA

So ich muss meine Aussage etwas zurücknehmen, hatte davor nicht genau darüber nachgedacht (war wohl noch zu wenig Kaffe).

Ein Download fällt ja unter "elektronisch erbrachte Dienstleistungen" und fällt somit unter das Reverse Charge-Verfahren (also nicht wirklich unter die EUSt.).

Sie müssten also den errechneten Steuerbetrag vom Download in der UVA unter der KZ 57 erfassen und können dies in der selben UVA unter der KZ 66 wieder als Vorsteuer geltend machen. Es bleibt also dennoch ein Nullsummenspiel.

Das können Sie auch hier nachlesen.

Nochmal sorry für die zuerst nicht ganz korrekte Aussage.

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