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Mit In-Kraft-Treten der Änderung des § 19 Abs 1a UStG 1994 ist daher für Auftragnehmer, welche Reinigungsarbeiten von Bauwerken erbringen, auch die Aufnahme in die HFU-Gesamtliste möglich. Für eine Aufnahme müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Beschäftigung von nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angemeldeten Dienstnehmern
- Antrag auf Aufnahme in die HFU-Gesamtliste an das Dienstleistungszentrum
- Nachweis, dass das Unternehmen mindestens drei Jahre lang Reinigungsleistungen erbracht hat:
- Vorlage der Umsatzsteuerbescheide der letzten drei Jahre,
- Vorlage von mindestens drei Ausgangsrechnungen betreffend Reinigungsarbeiten der letzten drei Jahre und
- Vorlage der der Reinigungstätigkeit zugrundeliegenden Gewerbeberechtigung; Voraussetzung ist, dass das Gewerbe die letzten drei Jahre durchgehend ausgeübt wurde.
- Nichtvorliegen von Beitragsrückständen
- Kein Fehlen von Beitragsnachweisungen
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Wenn die obigen Punkte auf Sie zutreffen, dann können Sie den Antrag stellen. Es ist die Rede von 3-jähriger Reinigungsleistungen. An wen die Leistungen erbracht werden, ist für den Antrag selbst dabei nicht von Belang. |