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Verfasst von: Anna am 04.10.2016 17:17
 


THEMA:  HFU Befreiung

Liebes Team, ich hab eine Verständnisfrage. Ich führe seit 2013 mit meinem Unternehmen Reinigungsleistungen durch. Diese sind seit Anfang 2011 ja Bauleistungen. Seit 2015 leiste ich auch an andere Baufirmen. Kann ich mich jetzt in die HFU-Liste eintragen lassen, weil ich seit 2013 bereits Bauleistungen ausführe oder nicht, da ich erst seit 2015 diese Bauleistungen an andere Bauleister verrechne nach §19a UstG (und davor halt nur an normale Firmen)? Danke vielmals für Ihre Hilfe.

Verfasst von: C.M. am 05.10.2016 09:43
 


THEMA:  HFU Befreiung

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Mit In-Kraft-Treten der Änderung des § 19 Abs 1a UStG 1994 ist daher für Auftragnehmer, welche Reinigungsarbeiten von Bauwerken erbringen, auch die Aufnahme in die HFU-Gesamtliste möglich. Für eine Aufnahme müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Beschäftigung von nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angemeldeten Dienstnehmern
  • Antrag auf Aufnahme in die HFU-Gesamtliste an das Dienstleistungszentrum
  • Nachweis, dass das Unternehmen mindestens drei Jahre lang Reinigungsleistungen erbracht hat:
    • Vorlage der Umsatzsteuerbescheide der letzten drei Jahre,
    • Vorlage von mindestens drei Ausgangsrechnungen betreffend Reinigungsarbeiten der letzten drei Jahre und
    • Vorlage der der Reinigungstätigkeit zugrundeliegenden Gewerbeberechtigung; Voraussetzung ist, dass das Gewerbe die letzten drei Jahre durchgehend ausgeübt wurde.
  • Nichtvorliegen von Beitragsrückständen
  • Kein Fehlen von Beitragsnachweisungen

*********

 

Wenn die obigen Punkte auf Sie zutreffen, dann können Sie den Antrag stellen. Es ist die Rede von 3-jähriger Reinigungsleistungen. An wen die Leistungen erbracht werden, ist für den Antrag selbst dabei nicht von Belang.

Wir kümmern uns auch um Kleinstunternehmer
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