Es fällt die Immobilienertragsteuer an (Sonderform der Einkommensteuer), die Steuer beträgt 30% und die Bemessungsgrundlage berechnet sich grundsätzlich: Verkaufserlös abzüglich Anschaffungskosten. Bei Grundstücken die vor dem 01.04.2012 angeschafft wurden gibt es eine Pauschalregelung und zwar werden die Anschaffungskosten mit 86% angesetzt. Schnell gerechnet ergibt das einen Steuersatz von 4,2% vom Verkaufserlös. Im Falle einer Umwidmung nach dem 31.12.1987 (das ist bei Ihnen ja der Fall) werden die Anschaffungskosten mit 40% angesetzt. Das sind 18% vom Verkaufserlös. Die Immobilienertragsteuer wird vom Anwalt bzw. Notar welcher im Rahmen der Vertragserrichtung auch die Grunderwerbsteuer meldet ebenfalls selbstberechnet und vom Veräußerungserlös einbehalten und abgeführt. Die Abfuhr der Immo-ESt gilt als endbesteuert und muss nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
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