Sehr geehrter Herr Simon!
Sobald Sie pro Jahr Bezüge von zwei verschiedenen Stellen erhalten, sind Sie verpflichtet eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Bei der Veranlagung werden die Bezüge zusammen gerechnet und die Steuer neu berechnet, im Normalfall ergibt sich eine Nachzahlung.
Geringfügige Beschäftigung bedeutet, dass man keine Sozialversicherung zahlt, zu versteuern ist das Gehalt schon.
Mein Ratschlag wäre, eine Berichtigung des Bescheides zu beantragen und Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, soweit Sie solche hatten. In Frage kommen Positionen wie Arbeitsmaterial, Kirchensteuer, Spenden, Personenversicherungen oder höhere Krankheitskosten.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Halik office@stb-halik.at |