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Verfasst von: Pilz Lukas am 12.06.2016 13:34
 


THEMA:  USt Regelung Kleinunternehmer

Guten Tag,


Ich habe im Juni 2016 meinen Betrieb gegründet und hätte ein paar steuerliche Fragen. 

  • Wenn eine Kleinunternehmerregelung beantragt wird, wird somit keine Ust dem Kunden berechnet. Was passiert nun wenn ich nun im Wirtschaftsjahr über die Grenze der Kleinunternehmerregelung komme, wird dann die Ust auch für die vorangegangenen Verkäufe verlangt wo ich noch keine Ust verrechnet habe? Bleibe ich dann auf der USt sitzen?



  • Wenn ich als Unternehmer Waren in EU Ländern einkaufe benötige ich eine UID Nummer die als Kleinunternehmer gesondert mit dem Formular U15 beantragt wird. Wie sieht nun die Ust Berechnung aus? Zahle ich nur für diese eine Leistung die ich aus einem anderen EU Land beziehe oder zahle ich durch erhalt meiner UID auch für alle andere Leistungen im Inland Ist?


Vielen Dank!
Verfasst von: Rüdiger Posch am 12.06.2016 19:57
 


THEMA:  USt Regelung Kleinunternehmer

Ja, das stimmt. Sie müssten nachträglich für die gesamten Umsätze des Jahres Umsatzsteuer bezahlen und hätten den Vorsteuerabzug. Sie können dann versuchen, neue Rechnungen auszustellen und die Umsatzsteuer vom Kunden zu bekommen.

Sie dürfen zur Umsatzgrenze 20% oder 10% dazuzählen, je nachdem welchen Umsatzsteuersatz Sie verrechnen würden und haben einmla in 5 Jahren eine 15%-ige Toleranzgrenze. Sie kommen daher auf eine Umsatzgrenze von ca. 41.000,00 bei 20%-igen Umsätzen.

Für innergemeinschaftliche Erwerbe können Sie eine UID-Nummer beantragen (Verzicht auf die Erwerbsschwelle). Sie müssen aber nicht, außer die innergemeinschaftlichen Erwerbe überschreiten 11.000,00 pro Jahr. Wenn Sie keine UID-Nummer beantragen, werden Sie wie ein Privater behandelt.

mfG

Rüdiger Posch

www.steuerberatung-wien.co.at

 

 

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