Ich gehe davon aus, dass beide Beträge monatlich gemeint sind. Der Begriff der Geringfügigkeit bezieht sich auf die SV monatlich. Handelt es sich beim Zuverdienst ebenfalls um eine unselbstständige Tätigkeit, so ist ist er voll SV-pflichtig, vom Rest zahlen Sie Lohnsteuer (steuerfrei wären 730,- Zuverdienst im Jahr, darüber zahlen Sie für den gesamten Zuverdienst abzüglich SV die Lohnsteuer). Über den Daumen bleibt Ihnen die Hälfte des Zuverdienstes.
LG Johanna |