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Verfasst von: Daniel am 17.02.2015 11:21
 


THEMA:  Steuernachzahlung Bildungsteilzeit

S.g. Damen und Herren!

 

Im Zuge meiner Steuererklärung (Vorberechnung) offenbarte sich mir für das Jahr 2014 leider eine geringe aber dennoch dem Vorjahr (2013) widersprechende Nachzahlung.

Um den Sachverhalt genauer darzustellen sieht das Jahr 2014 wie folgt aus: Steuerpflichtige Einkünfte ~ 24k € (Btto), Bildungsteilzeitgeld von AMS ~ 2585€

Werbungskosten ~ 1200€ Sonderausgaben ~ 2200€ -> Nachzahlung liegt im zweistelligen Bereich.

Der Grund warum ich mich an Sie wende ist jener, da für das erwähnte Jahr 2013 eine Gutschrift von ~800€ erfolgte. Ergänzend erzielte ich in diesem Jahr ein höheres Einkommen Gehalt + Abfertigung als im Jahr 2014. Jedoch war der Zeitraum der Bildungsteilzeit, dementsprechend auch die Einkünfte etwas geringer (ca. die Hälfte). Kann es sein, dass aufgrund der Hochrechnungsmethode mitunter ein höherer Steuersatz ( Progressionsstufe 2 - 43%) auf mein steuerpflichtiges Einkommen (das grundsätzlich mit Stufe 1 versteuert wird) angewandt wird und deshalb eine Nachzahlung entseht?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort(en)!

Liebe Grüße Daniel

 

Verfasst von: Weiß Veronika. Mag am 17.02.2015 12:23
 


THEMA:  Steuernachzahlung Bildungsteilzeit

Sie haben Ihre Frage selbst richtig beantwortet.

Durch die Hochrechnung des AMS Bezuges kommt es zu einer höheren Progression.

Verfasst von: Gast am 05.03.2015 16:42
 


THEMA:  Steuernachzahlung Bildungsteilzeit

und was lässt sich dann machen? oder hat man dann quasi pech gehabt?

Verfasst von: Gast am 10.04.2015 18:28
 


THEMA:  Steuernachzahlung Bildungsteilzeit

Das würde mich auch interessieren!! Das kann es doch nicht wirklich sein! :((

Verfasst von: Andreas am 03.08.2015 20:42
 


THEMA:  Steuernachzahlung Bildungsteilzeit

Ich befinde mich derzeit in der selben Situation und frage mich ob diese Hochrechnung tatsächlich richtig ist.

Die Hochrechnung soll ja nur dazu dienen, dass Bezieher von AMS Beihilfen wie zB Arbeitslosengeld, Bildungskarenz (vollständige Freistellung) nicht von einer Progressionsermäßigung profitieren (was ja grds OK ist). Keinesfalls sollten diese Beihilfen aber zu einer Nachzahlung führen, auch wenn die Stundenreduktion durch die Beihilfe bedingt ist. Leider findet sich dazu aber weder etwas in den Richtlinien noch scheint es Judikate zu geben. 

Ich würde daher die Frage stellen, ob eine Arbeitnehmerveranlagung überhaupt nötig ist....? Sofern (=mein Fall) nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen wurden, und zwar nur von einer Stelle, wäre ich ja garnicht verpflichtet eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr durchzuführen, richtig?

Verfasst von: Michael BRAUN am 09.04.2016 10:58
 


THEMA:  Steuernachzahlung Bildungsteilzeit

Richtig

Der Bezug von Bildungsteilzeitgeld ist im § 41 Abs 1 EStG nicht als Pflichtveranlagungstatbestand vorgesehen.

 

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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