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Verfasst von: Christian B. am 11.02.2015 18:29
 


THEMA:  Reserve Charge Verfahren

Hallo,

meine Frage bezieht sich auf das Reserve Charge Verfahren. Dieses erlaubt mir im Ausland, im gegebenen Fall Deutschland mittels der Uid Nr. ein gebrauchtes  Fahrzeug (älter als 6 Monate, mehr als 6000km)  netto ohne 19% zu erwerben. Nach der Begleichung der von Nova, Co2 Abgabe, Eintrag in die Genehmigunsdatenbank etc. kann das Fahrzeug in Österreich angemeldet werden. Ich nutze das Fahrzeug nur privat und lasse es nicht in die Firmenbuchhaltung einfliessen (entsprechender Vermerk bein Finanzamt bei der Abgabezahlung). 

Meine Frage ist nun: Fallen wenn ich das Fahrzeug nach einiger Zeit wieder veräußere irgendwelche nachträglichen steuerlichen Abgaben an?

Der Hintergrund der Frage ist das ich beabsichte ein in Deutschland ein Fahrzeug über oben genanntes Verfahren zu kaufen, welches dann an meine Tochter weitergegeben wird und so sich so die 19% spart. Mir ist klar das ich ja auch auf mich anmelden könnte, es geht aber darum ob es steuerliche "Probleme" beim Weiterverkauf gibt?

Ich selbst habe mir vor 3 Jahren ein Fahrzeug aus Deutschland geholt und es sind, von den entsprechenden Abgaben keine steuerlichen Forderungen entstande. Wie ist es aber wie beschrieben wenn ich es gleich nach dem Import weitergebe?

Besten Dank für eure Stellungnahme

Christian

Verfasst von: Johanna am 13.02.2015 21:24
 


THEMA:  Reserve Charge Verfahren

Reverse Charge bedeutet, dass Sie statt 19 % in Deutschland die 20 % in Österreich zu bezahlen haben bzw. gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen können. Von einer Steuerersparnis ist also keine Rede.

LG Johanna

Verfasst von: Gast am 14.02.2015 17:29
 


THEMA:  Reserve Charge Verfahren

Hallo Johanna, danke für deine Antwort, ich mußte beschriebenes Fahrzeug welches ich vor drei Jahren gekauft habe in keinster Weise (abgsehen von Nova u.Co2) versteuern. Auch aus folgendem Text geht dies eindeutig hervor - klarerweise kann ich in diesem Fall auch keine Vorsteuer geltend machen.

Bei Gebrauchtwagen kann der Kfz-Händler (gewerbsmäßiger Wiederverkäufer) als Verkäufer die Differenzbesteuerung vornehmen. In diesem Fall wird eine Nettorechnung (kein USt-Ausweis) mit dem Hinweis der Anwendung der Differenzbesteuerung ausgestellt. Der Käufer (kann ebenfalls Kfz-Händler, aber auch ein „normaler“ Unternehmer sein) hat keine Erwerbsteuer abzuführen, ein VSt-Abzug ist nicht möglich.

 

Verfasst von: Johanna am 15.02.2015 22:23
 


THEMA:  Reserve Charge Verfahren

Ja, die Differenzbesteuerung hat eigene Vorschriften.

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