Hallo!
Grundsätzlich strebt wohl jeder nach der kürzestmöglichen Zeitraum für den Zeitraum der AfA, um möglichst rasch an das Geld zu kommen. In meinem Fall möchte ich aber den Zeitraum aus bestimmten Gründen länger als üblich anlegen.
Konkret geht es um Computerequipment, welches ja üblicherweise über einen Zeitraum von 3 Jahren abgeschrieben wird. U.a. weil ich es tatsächlich länger nutze, habe ich die Abschreibung für einen Zeitraum von 5 Jahren angelegt. Nun hat das FA diesen Zeitraum auf 3 Jahre reduziert. Meiner Meinung nach gibt es dafür keine Rechtsgrundlage, da das EStG außer in einigen, wenigen Sonderfällen (§8 EStG) nicht festlegt, über welchen Zeitraum die Abschreibung für Aufwendungen zu erfolgen hat.
§7 Abs. 1 EStG: „Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.“
Habe ich daher einen Anspruch darauf, die Abschreibung auf 5 Jahre durchzusetzen?
Danke! :)
Liebe Grüße, Der, der viele Fragen stellt |