Login
www.steuerberater.at - Das Portal für Steuerzahler und Steuersparer
  Steuerberater nach Bundesland Steuerberater nach Land
 
Burgenland Burgenland
Kärnten Kärnten
Niederösterreich Niederösterreich
Oberösterreich Oberösterreich
Salzburg Salzburg
Steiermark Steiermark
Tirol Tirol
Vorarlberg Vorarlberg
Wien Wien
Österreichweit Österreichweit
Deutschland Deutschland
Italien Italien
Schweiz Schweiz
Slowakei Slowakei
Slowenien Slowenien
Tschechien Tschechien
Türkei Türkei
Weitere Länder »
Zurück zum Forum
Verfasst von: Fragensteller am 05.02.2015 20:15
 


THEMA:  Arbeitnehmerveranlagung, Bundesfinanzgericht

Hallo!

Habe den Erstbescheid meiner letzten Arbeitnehmerveranlagung beeinsprucht und bin mit dem nun erhaltenen Bescheid wieder nicht einverstanden, da quasi alle meine vorgebrachten Punkte ignoriert wurden.

Nun steht in der Rechtsmittelbelehrung, dass ich innerhalb eines Monats (von dem schon zwei Wochen vergangen sind) einen Antrag auf "Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht bei dem oben angeführten Amt" stellen kann.

Meine Fragen:

* Was muss dieser Antrag enthalten? Einfach nur "ich beantrage die Entscheidung über die Beschwerde beim Bundesfinanzgericht"? Oder müssen hier bereits irgendwelche Unterlagen beiliegen oder weiterführende Begründungen für die Beschwerdepunkte enthalten sein?

* Entscheidet das Bundesfinanzgericht "im stillen Kämmerlein", oder kommt es hier zu einer Verhandlung, bei der ich anwesend sein und Einwände mündlich artikulieren kann?

* Falls nein, würde mich das Bundesfinanzgericht kontaktieren, sollte etwas unklar sein?

* Gibt es ordentliche Rechtsmittel gegen den Entscheid des Bundesfinanzgerichts?

 

Danke schonmal für eure Antworten!

 

Liebe Grüße,

Der, der viele Fragen stellt

Verfasst von: Gast am 18.02.2015 18:16
 


THEMA:  Arbeitnehmerveranlagung, Bundesfinanzgericht

Hallo,

die Rechtsgrundlage der Vorlageantrags ist § 264 BAO. Darin sind keine separaten Formerfordernisse definiert.

Ich würde Ihnen dennoch ein formelles Schreiben wie bei der Beschwerde empfehlen. Unterlagen brauchen Sie keine belegen, da diese entweder durch das BFG vom Finanzamt oder direkt bei Ihnen angefordert werden. IdR beim Finanzamt (falls dieses Ermittlungen unterlassen hat, wird das BFG diese durch das Finanzamt durchführen lassen oder diese selbst durchführen). Das Finanzamt hat überdies den Akt an das BFG zu übermitteln (inkl. Ihrer Beschwerde und aller von Ihnen vorgebrachten Einwände). 

Sie können im Vorlageantrag auch einen Antrag auf Entscheidung durch einen Richtersenat stellen (sonst kann der Einzelrichter entscheiden) und eine mündliche Verhandlung beantragen (auf die Sie auch wieder verzichten können). Falls Sie keine mündliche Verhandlung beantragen, wird ohne diese anhand der vorgebrachten Unterlagen entschieden.

Je nach Sachverhalt kann entweder eine ordentliche Revision an den VwGH zukässig sein (falls keine einheitliche Rechtsprechung durch VwGH vorliegt, Rechtsprechung fehlt oder BFG gegen bisherige Rechtsprechung judiziert). Sonst besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision an der VwGH.

Im Falle einer Revision fallen jedoch die üblichen Gebühren am VwGH an. Weiters sind die Vorschriften des VwGG zu beachten.

 

LG

Wir kümmern uns auch um Kleinstunternehmer
Kostenloses Erstgespräch
 

Name: Es muss ein Name angegeben werden.*
E-Mail: Es muss eine gültige E-Mail Adresse angegeben werden.*
Thema: Es muss ein Thema angegeben werden.*
Inhalt:
 
  Ihre IP Adresse 3.149.237.89 wird aus Sicherheitsgründen gespeichert.