Beim Übergang von §4(3) auf § 4(1)EStG im Zuge der Betriebsaufgabe ist im gg. Fall u.a. eine Rückstellung (Verb.) für GSVG . für (E/A,+ Übergangs-u. + Aufgabegewinn) anzusetzen, die so den Übergangsgewinn mindert. Diese GSVG-Rückst. (Verb.) ist teilw. auch durch den Aufgabegewinn verursacht. Frage:Ist in diesem Ausmass nicht der Aufgabegewinn zu kürzen, anstelle des Übergangsgewinnes? Bei Inanspruchnahme des Freibetrages (7.300,-) ergäbe sich nämlich dadurch eine beachtlich positive Steuerbelastungssituation.
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