Ich habe Ihre Angaben so verstanden, dass Sie derzeit sowohl selbstständig als auch unselbstständig sind und nun, sozusagen als Altlast, noch Aufträge lukrieren könnten.
Die 720,- gelten als Grenze für alles, was Sie zusätzlich zur unselbstständigen Tätigkeit dazuverdienen.
Ob Sie Ihre selbstständigen Einnahmen als ein gemeinsamer Betrieb (Gewerbe) abrechnen oder die Programmierungen extra (als Neuer Selbstständiger) auf einer eigenen Beilage abrechnen, ändert weder die Höhe der Sozialversicherung noch der Einkommensteuer; eine Trennung dient lediglich Ihrer Übersicht.
LG Johanna |