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Verfasst von: Max am 15.01.2015 11:12
 


THEMA:  Bildungskarenz-geringfügige Beschäftigung-Steuer

Guten Tag!

Ich bin seit dieser Woche in Bildungskarenz und möchte mir mit geringfügiger Beschäftigung etwas dazuverdienen.

Da im Sommer die Schule geschlossen hat, unterbreche ich die Karenz und gehe für ca. 1,5 Monate Vollzeit arbeiten.

Ab September wieder Karenz und geringfügige Beschäftigung.

 

So weit ich jetzt informiert bin, wird aus der Arbeitszeit im Sommer ein Steuersatz errechnet und der Zuverdienst des ganzen Jahres damit versteuert.

 

Heißt das, ich darf €405,98 im Monat verdienen, und davon muss ich ein Drittel für Steuern wieder abgeben?

Ist das richtig, weil ich einen Monat arbeite, wird das gesamte restliche Jahr versteuert?

Wird das Weiterbildungsgeld mitgerechnet, und der Anteil auch noch vom geringfügigen Lohn abgezogen?

Habe ich dadurch bei der Arbeitnehmerveranlagung Vorteile?

 

lg Max

Verfasst von: Johanna am 16.01.2015 18:25
 


THEMA:  Bildungskarenz-geringfügige Beschäftigung-Steuer

Die Geringfügigkeitsgrenze ist eine Grenze der SV, nicht des FA.

Wenn Sie ein Monat arbeiten, wird nur dieses Monatsgehalt versteuert. Zur Berechnung des Steuersatzes (%) wird aber das ganze Jahr herangezogen.

Eine freiwillige ANV bringt immer Vorteile, falls keine Steuer anfällt, gibt es vielleicht sogar eine Negativsteuer, also eine Gutschrift. Bei mehreren Einkünften hat man keine Wahl, man muß eine ANV abgeben.

LG Johanna 

Verfasst von: Max am 17.01.2015 11:10
 


THEMA:  Bildungskarenz-geringfügige Beschäftigung-Steuer

Vielen Dank für Ihre Antwort!

 

Das heißt, in der Zeit der Karenz mit geringfügiger Beschäftigung, bin ich steuerfrei, auch wenn ich die Karenz zwischendurch unterbreche.

Steuern zahle ich nur in der Zeit, in der ich vollzeit arbeite ohne geringfügiger Beschäftigung.

Bin ich mit Weiterbildungsgeld + Gehalt aus geringfügiger Beschäftigung zur ANV verpflichtet (sind ja auch 2 Einkommen)?

 

lg Max

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