Verfasst von:
Philipp am
02.12.2014 15:10
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THEMA: Planentwurf für Wohnhaus |
Guten Tag,
ich wurde von einem Freund gefragt, ob ich für ihn ein Wohnhaus auf einem von ihm erworbenen Grundstück entwerfen kann, für ein Entgelt von 500€-700€, je nach Aufwand, wenn möglich mit Rechnung. Es geht rein um einen zeichnerischen Enwurf der zur Weiterbearbeitung an eine_n Architekt_in geht. Ich selbst studiere Architektur an der technischen Universität Graz, bin in keinem Besitz eines Gewerbescheins und habe auch sonst keine berufliche Ausbildung.
Meine Frage ist nun in wie weit ich diesen Auftrag annehmen kann bzw. eine Rechnung ohne MWST schreiben darf?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
Philipp G. |
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Verfasst von:
Johanna am
04.12.2014 13:45
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THEMA: Planentwurf für Wohnhaus |
Wer Rechnungen mit USt. ausstellt, muß diese auch beim FA abliefern. Natürlich darf jeder eine Rechnung/Zahlungsbestätigung schreiben, mal sollte für jeden Geldfluß Beweise haben, auch privat.
Ist es Ihr einziges Einkommen? Dann gibt es bei diesem Betrag bestimmt keinen Konflikt wegen Stipendium, Familienbeihilfe, Einkommensteuer, ...
LG Johanna |
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Verfasst von:
Philipp am
04.12.2014 14:22
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THEMA: Planentwurf für Wohnhaus |
Vielen Dank für die Antwort. Habe bereits von der Arbeiterkammer Auskunft bekommen!
"Wenn Sie allerdings neben ihrem "echten" Dienstverhältnis andere Einkünfte haben, die nicht aus einem Dienstverhältnis stammen ( etwa aus einem freien Dienstvertrag, Werkvertrag, Mieteinnahmen) , so sind diese bis zu 730 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Wenn diese Einkünfte (Gewinn= Einnahmen – Ausgaben) 730 Euro im Kalenderjahr übersteigen und gemeinsam mit ihren Einkünften aus dem Dienstverhältnis insgesamt mehr als 12.000 Euro steuerpflichtiges Einkommen ergeben, ist bis Ende April (bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni) des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben und Steuer abzuführen."
Quelle: http://ooe.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/zuverdienst/Steuerfreier_Zuverdienst.html |
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Verfasst von:
Johanna am
06.12.2014 21:58
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THEMA: Planentwurf für Wohnhaus |
Naja. Diese Antwort der Arbeiterkammer (Zuverdienst bei unselbstständig Erwerbststätigen) bezieht sich aber nicht auf ihre Frage (selbstständige Tätigkeit/Werkvertrag neben einem fachspezifischen Studium und Rechnungslegung ohne USt.).
LG Johanna |
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