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Verfasst von: Abgaben bei zwei Beschäftigungen am 08.11.2014 13:39
 


THEMA:  Steuern/Versicherungsbeitrag

Guten Tag,

ich bin momentan vollzeitbeschäftigter Vertragsbediensteter und verdiene € 1700,- netto. Ich möchte einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgehen (~ € 395,-).

Wieviel wird von dem Gehalt der geringfügigen Beschäftigung übrig bleiben nach Abzug der Steuer und der Versicherungsbeiträge?

Danke im voraus.

MfG

Verfasst von: Weiß Veronika. Mag am 08.11.2014 15:23
 


THEMA:  Steuern/Versicherungsbeitrag

Sie müssen mit ca 14% Sozialvers.und 36,5% Einkommmensteuer rechnen.

Verfasst von: Ich am 08.11.2014 16:39
 


THEMA:  Steuern/Versicherungsbeitrag

Um Gottes Willen. D.h. dass mehr als 50% abzuführen sind.

Und wenn ich in die nächsthöhere Steuerklasse käme müsste ich 57,5% zahlen?

Verfasst von: Ich am 08.11.2014 16:39
 


THEMA:  Steuern/Versicherungsbeitrag

Danke für Ihre Antwort.

Verfasst von: Johanna am 08.11.2014 19:02
 


THEMA:  Steuern/Versicherungsbeitrag

Frau Mag. Weiß hat schon Recht, das Erwachen kommt bei den meisten, wenn Sie im Folgejahr die Vorschreibung der Jahresprämie von der GKK bekommen.

Fairerweise muß man dazusagen, dass Sie genausoviel an Steuer und Versicherung zahlen würden, wenn Sie zu den bisherigen 1700,- eine Lohnerhöhung von brutto 395,- bekommen würden. Es spielt also keine Rolle, ob Sie Ihren Lohn von einem oder mehreren Chefs bekommen.

Ein Zuverdienst aus selbstständiger Tätigkeit wäre bis 395,- monatlich SV-frei, bis 730,- jährlich steuerfrei. Ein Zuverdienst aus Vermietung ist sogar gänzlich SV-frei. Eine Beratung lohnt sich auf jeden Fall. Gut, dass Sie vorab gefragt haben.

LG Johanna

 

Verfasst von: Ich am 09.11.2014 08:51
 


THEMA:  Steuern/Versicherungsbeitrag

Auch Ihnen herzlichen Dank für die Antwort.
Und vorallem, danke für den Hinweis im Hinblick auf die selbständige Tätigkeit. Fällt eine Beschäftigung als freier Dienstnehmer darunter?

Verfasst von: Johanna am 09.11.2014 17:45
 


THEMA:  Steuern/Versicherungsbeitrag

Ein FrDV ist zweigeteilt, bei der GKK als unselbstständig, beim FA als selbstständig. In Ihrem Fall macht es also unterm Strich keinen Unterschied.

LG Johanna

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