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Verfasst von: mame am 17.07.2014 20:07
 


THEMA:  mitversicherung/geringfügig+wekvertrag

hallo–ich befinde mich gerade in folgender situation:

ich bin momentan nach abschluss des studiums noch mitversichert und muss mich an die gringfügigkeitsgrenze halten. das habe ich bisher bei verdiensten im rahmen von honrarnoten/werkverträgen getan, sogar unterschritten. (ohne gewerblicher anmeldung weil weit unter den dafür nötigen beträgen)

mit nächstem monat würde ich eine geringfügige anstellung wahrnehmen. dabei würde ich dann auch in der mitversicherung bleiben können.

im ersten monat der neuen anstellung würde mir allerdings noch eine honorarnote ausgezahlt und ich würde für ein einziges monat die geringfügigkeitsgrenze deutlich überschreiten. dannach dann jedoch nicht mehr.
aufs jahr zusammengerechnet würde ich, da ich in der ersten hälfte des jahres so wenig verdient habe, aber die jährliche geringfügigkeitsgrenze deutlich unterschreiten.(alles zusammen keine 4000 euro)


ich weiß leider nicht, ob nun wirklich die monatliche geringfügigkeitsgrenze zählt und wie strikt das bei einem einzigen aussreisser gehandhabt wird. oder zählt in so einem fall dann doch die jährliche grenze? was kommt auf mich zu?
für ihre auskunft wäre ich sehr dankbar!

Verfasst von: Johanna am 19.07.2014 08:28
 


THEMA:  mitversicherung/geringfügig+wekvertrag

Für die gewerbliche Anmeldung gibt es keine Mindestbeträge, weder bei den Umsätzen, noch beim Gewinn. Wenn die Tätigkeit wiederholt und zum Zwecke des Erwerbs ausgeführt wird, ist diese anzumelden. Auch Zeiten der Vorbereitung und Bewerbung sind Arbeitszeiten, nicht erst der eigentliche Auftrag.

Bei Werkverträgen (selbstständige Arbeit, Gewerbe) gilt nicht der Umsatz, sondern der Gewinn als Basis für die SV. Für die Anmeldung in der gewerblichen SV gilt die jährliche Grenze.

Bei der Mitversicherung wird jedes Monat gesondert betrachtet und unter Umständen ein Monat ausgesetzt. Kümmern Sie sich unbedingt darum, ob die Mitversicherung wieder auflebt. So ist es auch beim Zuverdienst als Arbeitsloser oder bei frDV, der von der SV als unselbstständig behandelt wird.

Sind beide Verträge bei der GKK gemeldet, bekommen sie gelegentlich (nächstes Jahr?) den Zahlschein für die SV.

LG Johanna

 

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