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Verfasst von: Raimund am 23.05.2014 22:27
 


THEMA:  Fruchtgenussvereinbarung Mietwohnung - Abzug von AfA und Annuität von Mieteinnahmen

Hallo!

Wir haben ein Haus mit zwei kleinen Mietwohneinheiten saniert, und möchten die Wohnungen nun vermieten. Meine Frau ist in Karenz.

Mir wurde geraten einen Fruchtgenussvertrag zu erstellen und die AfA bei den Mieteinnahmen abzuziehen und an mich als 100%

Eiegentümer zu überweisen.Das  Jahreseinkommen meiner Frau würde unter  6000€ bleiben, und der Alleinverdienerabsetzbetrag

könnte genutzt werden.

 

Meine Fragen:

- Muss der Vertrag notariell beglaubigt sein, damit er steuerrechtlich gültig ist?

- Muss der Zeitwert für die Ermittlung der AfA anhand von tatsächlichen Rechnungen ermittelt werden, oder kann der minimale Zeitwert Anhand der  Fläche berechnet werden?  Wie muss der Restwert nach 10 Jahren gewählt werden?

- Können die Anuitäten, welche für die Rückzahlung der Darlehen anfallen anteilsmäßig (in Bezug auf die Wohnfläche) ebenfalls von  meiner Frau

an mich überwiesen werden,  um die Höhe der Mieteinnahmen zu reduzieren?

 

Vielen Dank für die Unterstützung!

 

MfG,

Raimund.

 

 

Verfasst von: Johanna am 23.05.2014 23:59
 


THEMA:  Fruchtgenussvereinbarung Mietwohnung - Abzug von AfA und Annuität von Mieteinnahmen

Sie basteln an einem Konstrukt, dass letztlich nicht viel bringt, wenn Sie die Details nicht vorher mit einem Steuerberater besprechen. Für die Berechnung der AfA wird üblicherweise ein Schätzgutachten verlangt, um den fiktiven Anschaffungswert zu ermitteln, der auf 66 Jahre aufzuteilen ist.

Was Sie sich kurzfristig durch den AVAB erwarten, zahlen Sie vielleicht vielfach an Steuer, weil Sie  durch die gesamte Miete mehr verdienen (bis zu 50 % des Mietgewinns).

LG Johanna

 

Verfasst von: Raimund am 25.05.2014 20:29
 


THEMA:  Fruchtgenussvereinbarung Mietwohnung - Abzug von AfA und Annuität von Mieteinnahmen

Ok, das verstehe ich. Durch die Fruchtgenussvereinarung könnten die Mieteinnahmen aber meiner Frau zugeordnet werden,

und sie müsste diese dann beim Jahresausgleich anführen und regulär versteuern.  Nachdem meine Frau generell wesentlich

weniger verdient und die nächsten Jahre in Karenz sein wird, wäre dies ein Vorteil.

 

Muss die Fruchtgenussvereinbarung beglaubigt werden, oder dem FA im Vorhinein bekanntgegeben werden, damit diese

steuerrechtlich gültig ist?

 

Vielen Dank,

Raimund.

 

Verfasst von: Johanna am 25.05.2014 22:52
 


THEMA:  Fruchtgenussvereinbarung Mietwohnung - Abzug von AfA und Annuität von Mieteinnahmen

Das FA hat sogar schon die Eintragung des Fruchtgenusses ins Grundbuch gefordert, obwohl im Steuerrecht manchmal auch ein Handschlag genügt; auch wird nicht von "beweisen", sondern von "glaubhaft machen" gesprochen. Auf jeden Fall muß die Gattin als Vermieterin auftreten, gegenüber Handwerkern, Behörden, Mietern, ... (Sie haben ja bestimmt keine Zeit, sich um den Kleinkram zu kümmern, oder?) - dem Gesetz nach muß die Unternehmereigenschaft nach außen erkennbar / zuordenbar sein.

LG Johanna

 

 

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