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Verfasst von: Anna Eisner am 18.05.2014 12:02
 


THEMA:  Absetzbarkeit Arbeitszimmer nicht am Hauptwohnsitz

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich bin Einzelunternehmerin und habe folgende Situation: Mein Hauptwohnsitz lag im Jahr 2013 in Tirol. Dennoch hatte ich eine Wohnung in Wien angemietet, da ich ebenda ein für mich großes Projekt abwickelte. In der Wiener Wohnung habe ich mir ein Zimmer als Arbeitszimmer eingerichtet (ich arbeite ausschließlich von zu Hause aus, bin Programmiererin) - in meiner Wohnung in Tirol hatte ich ein solches Zimmer nicht.

Wenn ich es richtig verstehe kann ich die Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen. Zumindest die anteilige USt sollte kein Problem darstellen. Nun meine Frage: Ich hatte im Jahr 2013 in Wien keinen Hauptwohnsitz angemeldet, war aber praktisch ausschließlich in meiner angemieteten Wohnung tätig und habe mehr als 85% meines Umsatzes durch diesen Auftrag erzielt. Kann ich nun die Kosten für das Arbeitszimmer auch anteilig absetzen was die Einkommenssteuer betrifft? Das Kriterium, das meine überwiegende unternehmerische Tätigkeit von diesem Arbeitszimmer ausging ist wohl erfüllt.

Ich bin dann eigentlich die überwiegende Zeit in Wien gewesen und es haben sich andere Projekte ergeben, sodass ich nun seit März 2014 meinen Hauptwohnsitz nach Wien verlegt habe. Nun kann ich nach meinem Verständnis ohne Probleme mein Arbeitszimmer vorsteuer- und einkommenssteuermäßig absetzen.

Vielen Dank für die Mühe und beste Grüße, Anna.

Verfasst von: Weiß Veronika. Mag am 19.05.2014 16:45
 


THEMA:  Absetzbarkeit Arbeitszimmer nicht am Hauptwohnsitz

Sie sollten das Arbeitszimmer in Wien problemlos absetzten können.

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