Theoretisch ja. Das fällt unter Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt, unter Punkt Krankheitskosten. Dazu zählt alles, von der Rezeptgebühr, Parkgebühr vor der Arztpraxis, bis hin zu den allgemein bekannten Brillen und Zahnspangen, ebenso der Selbstbehalt im Krankenhaus.
Alleinverdienerstatus und zu versorgende Kinder senken den Selbstbehalt. Im Normalfall müssen die Krankenkosten eine echte Belastung darstellen, damit sie sich tatsächlich steuerlich auswirken (Faustregel: deutlich über 2000,- im Jahr).
LG Johanna |