Ich habe eine etwas ungewöhnliche Fragestellung, mit der ich betraut wurde - und hoffe, dass mir jemand helfen kann.
Folgender Sachverhalt: es gibt einen Vertrag mit einer deutschen Firma, in dem definiert ist, welche Teile der Dienstleistung wann fakturiert werden dürfen. Dabei ist es so, dass 50% der Leistungen bei Leistungserbringung verrechnet werden dürfen. Bei den restlichen 50% gilt Risiko-Teilung, das heißt, es gilt vereinbart, dass die Verbindlichkeit erst schlagend wird, wenn diverse Meilensteine erreicht werden. (Leistungszeitraum 2013/2014) Diese Erreichung liegt in der Zukunft, es kann nicht abgeschätzt werden, ob diese Meilensteine in einem Jahr, in 5 Jahren oder überhaupt erreicht werden.
Wir bekommen nun bereits Rechnungen von dieser Firma über die besagten 50% Risiko-Leistungen, mit Fälligkeitsdatum April 2015. Wir möchten diese Rechnungen nun nicht annehmen, da die Verbindlichkeit für uns unsicher sind und wir sicher sind, dass diese Vorgehensweise nicht mit den rechtlichen Bestimmungen übereingeht.
Ich habe im Internet recherchiert und bin nicht wirklich fündig geworden. Einzig einen Eintrag hätte ich über Eventualverbindlichkeiten nach IAS 37 gefunden (wir bilanzieren allerdings nach UGB). Dort wird beschrieben, dass die Wahrscheinlichkeit über den Eintritt der Schuld bewertet werden muss - und, dass bei einer Wahrscheinlichkeit unter 50% - die Schuld nur im Jahresabschluss im Anhang bekanntgegeben werden muss.
Meine Fragen nun:
Ist es rechtmäßig, dass unser Geschäftspartner jetzt bereits Rechnungen über Leistungen stellt, wo es ungewiss ist, dass diese jemals fakturiert werden dürfen?
Sind wir mit den Eventualverbindlichkeiten am richtigen Weg? (vertraglich vereinbart, aber unsicher, ob diese später tatsächlich zu Verbindlichkeiten werden; oder trifft das nur auf Bankgeschäfte, Bürgschaften, etc zu?)
Wie könnten wir argumentieren, dass die Firma die Rechnungen storniert – und erst bei Gewissheit an uns fakturiert? (Vorsichtsprinzip?)
Ich hoffe, es kann mir jemand helfen! |