Es hängt von der Art der 2. Tätigkeit ab. Honorarnote heißt zwar steuerlich selbstständig. Aber wenn es sich um iene dirkete Abhängigkeit von einem Auftraggeber handelt, der Ihnen auch die Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, ist es trotzdem eine unselbstständige Tätigkeit oder zumindest ein Freier Dienstvertrag und wird von der GKK zum ersten Job dazugezählt. dAs ergibt im Folgejahr auf jeden Fall eine saftige Nachzahlung, da Sie die Geringfügigketisgrenze überschreiten und für den gesamten Verdienst Sozialversicherung zu zahlen haben (ca. 2 Monatsentgelte).
Auch wenn Ihr Auftraggeber Sie nicht bei der GKK mit Freiem Dienstvertrag anmeldet (damit sind sie zumindest unfallversichert), kann eine nachträgliche Beurteilung des Dienstverhältnisses durch die Sozialversicherung zu einer Nachverrechnung führen.
Solange Sie noch 25 sind, ist hier auch die Verdienstgrenze für ein Stipendium zu berücksichtigen.
Wenn Sie dann nciht mehr bei den Eltern mitversichert sind, ist ein geringfügiger Job (oder 2 davon) mit freiwilliger Option in die Sozialversicherung die billiste Variante der Selbstversicherung.
mfg Johanna
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