Scheidungskosten, Anwalts- und Gerichtskosten sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Steuermindernd ist der Betrag über dem zumutbaren Selbstbehalt (ein bis 7 % der Jahreseinkünfte), deshalb ist die Zahlung auf 2 Jahre nicht so günstig.
LG Johanna
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