Das würde ich nicht widerspruchslos hinnehmen. Das BMF hat diesen Fall in den Lohnsteuerrichtlinien (Rz 273) wie folgt geregelt:
Wurde vom Arbeitnehmer bereits vor dem 20. März 2013 ein L 34 beim Arbeitgeber abgegeben, bestehen keine Bedenken, dass für die Berechnung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro weiterhin die entsprechenden Angaben herangezogen werden. |