Sie dürfen bzw. müssen die Rechnung über den vollen Betrag ausstellen.Am Jahresende ziehen Sie von Ihren nebenberuflichen Einnahmen die Ausgaben ab, die damit in Zusammenhang stehen:z.B. Fahrtspesen, Internetgebühren, etc.Bleiben weniger als 730,-- übrig, dann können Sie wie bisher eine Arbeitnehmerveranlagung machen. Liegt Ihr Gewinn darüber, dann müssen Sie eine Einkommensteuererklärung einreichen.www.steuerberatung-weiss.at Tel.: 01 533 16 37 |