Guten Tag,
Ich habe im Jahr 2011 drei Monate (Jan-Mar) in Wien gearbeitet und danach eine neue Stelle in Deutschland (bei einem neuen deutschen Arbeitgeber) angenommen. Dort arbeite ich bis heute (Apr 2011-dato).
Ich habe nicht sofort im Jahr 2011 meinen Wohnsitz in Wien aufgelöst und war somit weiterhin in Österreich ansässig, zumal ich damals auch dort den Mittelpunkt der Lebensinteressen hatte (Freundeskreis, Familie etc.). Ich hatte allerdings meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Bin ich für 2011 nun in Österreich steuerpflichtig? Unterliegen meine deutschen Einkünfte der österreichischen Besteuerung?
Meiner Meinung nach regelt das DBA AUT-GER mit der 183 Tage Regelung, dass meine deutschen Einkünfte in Deutschland besteuert werden (ich war ja 9 Monate dort) und in Österreich nicht mehr besteuert werden dürfen. Das DBA sieht TROTZ Ansässigkeit in Österreich keine Steuerpflicht in Österreich vor (vgl. DBA Artikel 15).
Auch im österreichischen Steuerrecht sehe ich nur, dass meine deutschen Einfünfte in Österreich UNTER PROGRESSIONSVORBEHALT steuerfrei sind. D.h. dass meine deutschen Einkünfte lediglich den Steuersatz meine österreichsichen Einkünfte beinflussen würden (die ich ja drei Monate hatte) und die Anrechnungsmethode nicht zu Tragen kommt (vgl. Tabelle Aktiveinkünfte ?http://m.bmf.gv.at/Steuern/TippsfrdieARbeitneh_7636/wannistdasFormularL_11749/11749.htm .)
Nun will das österreichische Finanzamt jedoch genaue Auskunft über meine Ansässigkeit und argumentiert, dass ich -sollte ich in Österreich ansässig sein, d.h. einen Wohnsitz unterhalten oder meinen Lebensmittelpunkt dort haben- weiterhin voll in Österreich steuerpflichtig wäre, und zwar unter der ANRECHNUNGSMETHODE, unabhängig von der 183 Tage Regel.
Stimmt das so? Gilt das DBA oder gilt das Ansässigkeitsprinzip? Sind meine deutschen Einkünfte in Österreich steuerfrei, voll zu versteuern (unter Anrechnungsmethode) oder beeinflussen diese lediglich die österreichische Steuerprogression?
Ich weiss, dass das Thema recht speziell ist, bitte posten Sie dazu wenn Sie den GESAMTEN Sachverhalt überblickt haben.
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