Bestimmte steuerfreie Bezüge lösen bei Durchführung der (Arbeitnehmer-)Veranlagung im Sinne des § 41 Abs. 1 oder 2 EStG 1988 eine besondere Berechnung aus. Es handelt sich dabei um folgende Transferleistungen:
- Das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988) - dazu zählt auch das Weiterbildungsgeld
Prinzpiell sollte auch im Jahr 2011 eine Meldung M1 abgegeben worden sein.
LG Martin |