Hallo Daniel,
ad 1: Hier wird mE kein steuerlich relevanter Sachverhalt verwirklicht, da es dem Eigentümer freisteht jemand gratis eine Wohnung zur Verfügung zu stellen. Für den Eigentümer (Vermieter) ergeben sich daraus keine Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung. Der Mieter hat auch keine steuerlich relevanten Einkünfte bzw. Aufwendungen zu berücksichtigen.
ad 2: Für den Mieter ergeben sich mE auch hier keine steuerlich relevanten Sachverhalte, da eine gelegentliche Tätigkeit, mangels Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, nicht als gewerblich zu qualifizieren ist, und daher nicht zu Einkünften führt. Das Rasenmähen ist vielmehr eine Obliegenheit, die sich aus dem Recht zur Mitbenützung des Gartens ergeben kann. Beim Vermieter könnte vielleicht die Idee eines Sachbezuges durch die Dienstleistung "Rasenmähen" entstehen, die mit den ortsüblichen Preisen zu bewerten ist. ME ist dies jedoch eher unwahrscheinlich, da Rasenmähen zu den vereinbarten Pflichten des Mieters gehören kann.
Mit freundlichen Grüßen
C |