Hallo,
Infos betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens: http://www.bmf.gv.at/Steuern/Brgerinformation/SteuerzahlungBerufu_5201/WeitereBescheidnder_5624/_start.htm
Der Antrag auf Wiederaufnahme muss
innerhalb von sieben Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch (kraft Gesetzes) entstanden ist, oder
binnen einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft (grundsätzlich ein Monat nach Zustellung) des das Verfahren abschließenden, wiederaufzunehmenden Bescheides eingebracht werden.
Es sind aber natürlich auch die anderen Voraussetzungen des § 303 BAO zu prüfen.
Mfg Mag.(FH) Natalie Hintner, StB |