Verfasst von:
Franziska am
23.12.2004 21:22
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THEMA: Studentin, geringfügig beschäftigt |
Ich bin Studentin, arbeite bei 2 Arbeitgebern und bin bei beiden als geringfügig beschäftigt gemeldet. Im Moment habe ich die studentische Selbstversicherung laufen.
Was mich interessieren würde:
Beide Monatslöhne werden zusammenaddiert und dürfen zusammen den Freibetrag von 316,19€ nicht überschreiten.
Was passiert, wenn sie das doch tun?
Es ist mir nicht möglich herauszufinden, welchen Steuersatz ich dann bezahlen muß. Bekomme ich automatisch einen Bescheid vom Finanzamt oder muß ich selbst eine Erklärung abgeben?
Ich bin Ihnen um jeden Beitrag von Herzen dankbar.
Mit lieben Grüßen,
Franziska Meier |
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Verfasst von:
FM Steuerberatung GmbH am
23.12.2004 21:22
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THEMA: Re: Studentin, geringfügig beschäftigt |
Ein Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer, freier Dienstnehmer, Heimarbeiter, Ferialpraktikant oder Vorstandsmitglied mit einem Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze begründet nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung.
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt pro Kalendermonat 316,19 Euro (bei einem Beschäftigungsverhältnis mit einer Dauer unter einem Monat darf der durchschnittliche Tagesverdienst max. 24,28 Euro betragen).
Werden diese Grenzen nur deshalb nicht überschritten, weil das Dienstverhältnis im jeweiligen Monat begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde, liegt keine Geringfügigkeit vor.
Rein arbeitsrechtlich wird zwischen geringfügigen und anderen Dienstnehmern kein Unterschied gemacht (ev. Sonderzahlungen sind zu melden und abzurechnen). Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist eine entsprechende gesetzliche Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber zu leisten (für Arbeiter und Angestellte gleichermaßen!).
Dauert der Krankenstand länger als die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches, ist der Dienstnehmer mit dem letzten Entgelttag abzumelden und bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit wieder anzumelden.
Für geringfügig Beschäftigte dürfen keine Krankenscheine ausgestellt werden!
Die Geringfügigkeitsgrenzen sind nicht anwendbar auf Lehrlinge, Hausbesorger, Kurzarbeiter.
Die Geringfügigkeitsgrenze wird jährlich inflationsangepasst (jährliche Erhöhung).
Liegen Ihre Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze, müssen Sie in die Vollversicherung wechseln.
Außerdem sind sie bei mehreren Einkünften pro Jahr (also zB. mehrere Arbeitgeber) verpflichtet, am Jahresende eine Veranlagung zu machen. |
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Verfasst von:
Christine am
23.12.2004 21:22
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THEMA: Re: Studentin, geringfügig beschäftigt |
Bei der 316,19 Euro (2004), bzw. 323,46 Euro ab 2005 handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um die "Geringfügigkeitsgrenze". Das bedeutet, wenn Sie mit beiden Einkünften über diesen Betrag kommen, müssen Sie dafür volle Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Das sind z.B. 2004 für Angestellte 17,95%.
Melden müssen Sie gar nichts, das müssen nämlich Ihre Arbeitgeber tun.
Sie erhalten jeweils im Folgejahr eine Beitragsvorschreibung von der Gebietskrankenkasse und Sie werden von Ihrem zuständigen Finanzamt schriftlich aufgefordert, eine Arbeitnehmerveranlagung zu machen. Übrigens fällt eine Lohnsteuer für 2004 erst ab einem steuerpfl. Jahreseinkommen von 10.188,-- Euro an. |
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