Login
www.steuerberater.at - Das Portal für Steuerzahler und Steuersparer
  Steuerberater nach Bundesland Steuerberater nach Land
 
Burgenland Burgenland
Kärnten Kärnten
Niederösterreich Niederösterreich
Oberösterreich Oberösterreich
Salzburg Salzburg
Steiermark Steiermark
Tirol Tirol
Vorarlberg Vorarlberg
Wien Wien
Österreichweit Österreichweit
Deutschland Deutschland
Italien Italien
Schweiz Schweiz
Slowakei Slowakei
Slowenien Slowenien
Tschechien Tschechien
Türkei Türkei
Weitere Länder »
Zurück zum Forum
Verfasst von: Günther Traxl am 27.01.2011 08:21
 


THEMA:  Einkommenssteuerausgleich 2010 - Doppelte Haushaltsführung
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe meinem Hauptwohnsitz in Tirol (im Haushalt meiner Eltern), meine Freundin mit der ich seit ca. 18 Monaten in einer Beziehung lebe hat ihren Hauptwohnsitz und ihre Arbeitsstelle in Salzburg(Einkommen über 2.200 EUR pro Jahr, Mietvertrag läuft auf den Namen meiner Freudin). Ich arbeite aber in Wien und war bis 02/2010 in einer Firmenwohnung untergebracht. Durch einen Firmenwechsel habe ich in Wien seit 04/2010 eine eigene Mietwohnung und bewohne diese grundsätzlich von Montag bis Freitag. Die Wochenenden verbringen meine Freundin und ich gemeinsam zu ca. 2/3 in Salzburg und 1/3 in Tirol. In Salzburg komme ich nicht für die Miete auf, jedoch für die laufenden sonstigen Kosten (Einrichtung, Reparaturen, Lebensmittel,...). Mein Hauptlebensinteresse liegt durch die Partnerschaft somit in Salzburg. Fragen: -Ist für die Betrachtung der doppelten Haushaltsführung der eingetragene Hauptwohnsitz in Tirol oder das Hauptlebensinteresse in Salzburg maßgebend? - Gilt das Aufkommen für die laufenden sonstigen Kosten ohne die Miete in Salzburg als Haushaltsführung? - Kann ich somit die monatlichen Miet- und Betriebskosten von ca. 600 EUR (54m²)und die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände (gegebenenfalls Abschreibung) für die Wohnung in Wien steuerlich absetzen? - Wie lange kann ich diese absetzen? 6 Monate, 2 Jahre oder durch das Einkommen meiner Freundin auch länger? Mit freundlichen Grüßen, Günther Traxl
Verfasst von: Claudia Hochweis, MBA am 27.01.2011 17:40
 


THEMA:  Einkommenssteuerausgleich 2010 - Doppelte Haushaltsführung

Lieber Herr Traxl,

 

In bezug auf die doppelte Haushaltsführung ist immer fraglich, ob eine Verlegung der Wohnung zumutbar ist oder nicht. der Erfolg für Ihr Anliegen liegt in einer klaren Darstellung der eindeutigen Verhältnisse gegenüber dem Finanzamt - dass Sie eben in einer dauerhaften eheähnlichen Lebensgemeinschaft laben und auf Grund der Berufstätigkeit Ihrer lebengefährtin in Salzburg und Ihrer in Wien eine Verlegung des Familienwohnsitzes von Salzburg weg nicht mgölich ist. 

Allgemein gilt:

Doppelte HaushaltsführungRz341ff und FamilienheimfahrtenRz354ff

Wenn Ihr Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit entfernt ist, um täglich nach Hause zu fahren, (jedenfalls bei einer Entfernung von mehr als 120 km) und Sie somit eine Wohnung in der Nähe Ihres Arbeitsplatzes benötigen, können Sie die Aufwendungen für diese Wohnung als Werbungskosten geltend machen. Sie dürfen beispielsweise Miet- und Betriebskosten für eine zweckentsprechende angemietete Wohnung einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände oder Hotelkosten bis zu 2.200 € monatlichRz349 absetzen.

Weiters können Aufwendungen für Familienheimfahrten bis zu einem Höchstbetrag von 281 €  pro Monat als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als Fahrtkosten sind die Aufwendungen für das jeweils benützte Verkehrsmittel zu berücksichtigen (zB Bahnkarte, Kilometergeld).

Verheiratete sowie in eheähnlicher Gemeinschaft (auch ohne Kind) Lebende können diese Werbungskosten auf Dauer absetzen, wenn die Partnerin und der Partner steuerlich relevante Einkünfte (mehr als 2.200 € jährlich oder mehr als ein Zehntel der Einkünfte der/des Steuerpflichtigen) erzielen.

Ist die Partnerin oder der Partner nicht berufstätig, kann die doppelte Haushaltsführung in der Regel für eine Dauer von zwei Jahren beansprucht werden. Bei Alleinstehenden ist sie mit etwa sechs Monaten befristet. In Ausnahmefällen (zB in Berufszweigen mit typischerweise hoher Fluktuation, wie im Baugewerbe; bei befristeten Arbeitsverhältnissen; wenn am Familienwohnsitz ein pflegebedürftiger Angehöriger lebt; bei ausländischem Familienwohnsitz – auch bei wesentlichem Kaufkraftunterschied oder bei fremdenrechtlichen Zuzugsbeschränkungen) kann auch ein längerer Zeitraum gerechtfertigt sein.Rz346

mit besten Grüßen

Claudia Hochweis, MBA

www.hochweis.at
www.payroll.co.at

Verfasst von: Günther Traxl am 27.01.2011 17:58
 


THEMA:  Einkommenssteuerausgleich 2010 - Doppelte Haushaltsführung
Sehr geehrte Fr. Hochweis, ich danke für Ihre Auskunft. Mit freundlichen Grüßen, Günther Traxl
Wir kümmern uns auch um Kleinstunternehmer
Kostenloses Erstgespräch
 

Name: Es muss ein Name angegeben werden.*
E-Mail: Es muss eine gültige E-Mail Adresse angegeben werden.*
Thema: Es muss ein Thema angegeben werden.*
Inhalt:
 
  Ihre IP Adresse 3.21.125.194 wird aus Sicherheitsgründen gespeichert.