Lieber Herr Traxl,
In bezug auf die doppelte Haushaltsführung ist immer fraglich, ob eine Verlegung der Wohnung zumutbar ist oder nicht. der Erfolg für Ihr Anliegen liegt in einer klaren Darstellung der eindeutigen Verhältnisse gegenüber dem Finanzamt - dass Sie eben in einer dauerhaften eheähnlichen Lebensgemeinschaft laben und auf Grund der Berufstätigkeit Ihrer lebengefährtin in Salzburg und Ihrer in Wien eine Verlegung des Familienwohnsitzes von Salzburg weg nicht mgölich ist.
Allgemein gilt:
Doppelte HaushaltsführungRz341ff und FamilienheimfahrtenRz354ff
Wenn Ihr Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit entfernt ist, um täglich nach Hause zu fahren, (jedenfalls bei einer Entfernung von mehr als 120 km) und Sie somit eine Wohnung in der Nähe Ihres Arbeitsplatzes benötigen, können Sie die Aufwendungen für diese Wohnung als Werbungskosten geltend machen. Sie dürfen beispielsweise Miet- und Betriebskosten für eine zweckentsprechende angemietete Wohnung einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände oder Hotelkosten bis zu 2.200 € monatlichRz349 absetzen.
Weiters können Aufwendungen für Familienheimfahrten bis zu einem Höchstbetrag von 281 € pro Monat als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als Fahrtkosten sind die Aufwendungen für das jeweils benützte Verkehrsmittel zu berücksichtigen (zB Bahnkarte, Kilometergeld).
Verheiratete sowie in eheähnlicher Gemeinschaft (auch ohne Kind) Lebende können diese Werbungskosten auf Dauer absetzen, wenn die Partnerin und der Partner steuerlich relevante Einkünfte (mehr als 2.200 € jährlich oder mehr als ein Zehntel der Einkünfte der/des Steuerpflichtigen) erzielen.
Ist die Partnerin oder der Partner nicht berufstätig, kann die doppelte Haushaltsführung in der Regel für eine Dauer von zwei Jahren beansprucht werden. Bei Alleinstehenden ist sie mit etwa sechs Monaten befristet. In Ausnahmefällen (zB in Berufszweigen mit typischerweise hoher Fluktuation, wie im Baugewerbe; bei befristeten Arbeitsverhältnissen; wenn am Familienwohnsitz ein pflegebedürftiger Angehöriger lebt; bei ausländischem Familienwohnsitz – auch bei wesentlichem Kaufkraftunterschied oder bei fremdenrechtlichen Zuzugsbeschränkungen) kann auch ein längerer Zeitraum gerechtfertigt sein.Rz346
mit besten Grüßen
Claudia Hochweis, MBA
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