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Verfasst von: Martin Weigelt am 01.01.2011 18:14
 


THEMA:  Umsatzsteuer zwischen Unternehmen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hätte ein paar Fragen:


1. ) Wenn Unternehmer A (Inland) einem Unternehmer B (Inland) eine Leistung erbringt, muss Unternehmer A hierfür die Umsatzsteuer abführen? Oder sind Geschäfte zwischen Unternehmern immer steuerfrei, sofern auch keine USt. ausgewiesen wird (die dann in jedem Falle fällig würde)?

2. ) Wie lautet die Antwort, wenn sich bzgl. Frage 1 der Unternehmer im a) Ausland, jedoch in der EU befindet, b) im EU-Ausland befindet?

3. ) Fällt die Umsatzsteuer gegenüber Verbrauchern im EU-Inland an?

4. ) Fällt die Umsatzsteuer gegenüber Verbrauchern im EU-Ausland an?

5. ) Wann muss die eingenommene bzw. ausgewiesene Umsatzsteuer abgeführt werden? Wie wird in diesem Falle die Höhe der Umsatzsteuer ermittelt, oder vertraut das Finanzamt hier zunächst auf die Korrektheit der Angaben des Unternehmers?

6. ) Verlangt das Finanzamt ab dem 2. Jahr der unternehmerischen Tätigkeit die Umsatzsteuer im Voraus? Was passiert, wenn der Unternehmer im Jahr 1 beispielsweise 20.000 EUR Umsatzsteuer abführt, jedoch im 2. Jahr nicht annähernd diesen Umsatz macht (z. B. dann nur Steuern in Höhe von 1.000 EUR)?

 

Ich darf mich herzlich im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen bedanken!

Mit freundlichen Grüßen & guten Rutsch ins Jahr 2011

Verfasst von: Halik Mag. Sabine, Steuerberaterin am 04.01.2011 09:39
 


THEMA:  Umsatzsteuer zwischen Unternehmen

Grundsätzlich gilt bei Lieferung oder sonstiger Leistung von Unternehmer an Unternehmer im Inland, dass das lieferende bzw. leistende Unternehmer die Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen hat. Dies geschieht je nach Umsatz durch monatliche oder quartalsweise Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA), die aufgrund der Zahlen der Buchhaltung eruiert wird. So ist z.B. die Jänner-UVA am 15. März abzugeben und auch zu bezahlen. Ausnahmen gibt es für Bauleistungen, wo der Empfänger die Steuer schuldet und für Kleinunternehmer mit einem Umsatz unter 30.000 € netto - diese können Rechnungen ohne Steuer ausstellen, haben dafür auch keinen Vorsteuerabzug.

Für das Ausland gelten spezielle Regelungen, je nach Art der Leistung, an Private oder Unternehmer, EU oder Drittland - die betreffenden Bestimmungen umfassen mehrere Seiten und können nicht in Kurzfassung dargestelt werden. Es wäre zumindest eine konkrete Angabe der Art der betreffenden Leistung notwendig.

Für weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Sabine Halik   www.stb-halik.at

Verfasst von: Martin Weigelt am 04.01.2011 14:57
 


THEMA:  Umsatzsteuer zwischen Unternehmen

Sehr geehrte Frau Mag. Halik!

Herzlichen Dank für Ihre Antwort. Die Leistungen sind hauptsächlich Telekommunikationsdienstleistungen (SMS-Versand, Telefax-Versand) sowie Dienstleistungen aus dem Softwarebereich (Softwareverkauf und individuelle Entwicklung von Software).

Mit freundlichen Grüßen

Wir kümmern uns auch um Kleinstunternehmer
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