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Verfasst von: Niedermayer am 23.09.2010 11:44
 


THEMA:  Arbeitslosengeld - Notstand - UGP - Einkünfte aus Gewerbe

Ich bin seit 01.01.2010 arbeitslos. Seit 23.07.2010 auf Notstand. Ab 01.10.2010 komme ich ins UGP und gründe auch gleichzeitig meine Firma, beziehe also vom 01.10.2010 - 31.12.2010 UGP (Notstand + SVA-Zuschuss).

Ich habe daher im Zeitraum 01.01.2010 - 31.12.2010 ~ 15.000,00 an Zuschüssen erhalten.

Ich werde im Zeitraum 01.10.2010 - 31.12.2010 ~ 15.000 € aus Gewerbebetrieb erwirtschaften.

Zusätzlich habe ich im Zeitraum April bis Oktober 2010 210,00 € aus geringfügiger Tätigkeit erhalten.

 

Nun meine Frag: trifft mich hier der besondere Progressionsvorbehalt? Was ist bei der Veranlagung zu befürchten.

 

Ist der UGP (Unternehmens-Gründungs-Program)-Ersatz auch einkommensteuerfrei?

 

Ich habe mich ein bisschen auf der finanzonline-Seite "gespielt" und bin zum Ergebins gekommen, dass, wenn ich die Beihilfen für 364 Tag erhalte, der Progressionsvorbehalt voll trifft, während wenn ich 365 Tage den Bezug habe, dies nicht zutrifft.

 

Gehe ich richtig in der Annahme, dass nur die 15.000,00 aus Gewerbebetrieb (ohne Hinzurechnung der Beihilfen) versteuert werden, und wie wird dann ungefähr meine Veranlagung aussehen?

 

Danke für die Hilfe!

 

Verfasst von: Weiß Veronika. Mag am 28.09.2010 15:53
 


THEMA:  Arbeitslosengeld - Notstand - UGP - Einkünfte aus Gewerbe

Der besondere Progressionsvorbehalt wird in diesem Fall zur Anwendung kommen.

Im Prinzip ist der UGP-Ersatz einkommensteuerfrei.

Die Berechnung der Einkommensteuernachzahlung würde den Rahmen des Forums sprengen.

 

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Verfasst von: Niedermayer am 30.09.2010 10:24
 


THEMA:  Arbeitslosengeld - Notstand - UGP - Einkünfte aus Gewerbe

Danke für diese Antwort.

 

Ich bin aber der Meinung, dass der besondere Progressionsvorbehalt nicht zur Anwendung kommt, da ich ja 365 Tage diesen "Ersatzbezug" hatte. Sind Sie da nicht meiner Meinung?

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