Folgende Leistungen sind, wenn sie als selbständige Hauptleistungen zu beurteilen sind, keine Bauleistungen:
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Die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, zB Fenstern, es sei denn, es handelt sich um eine Nebenleistung zu weiteren als Bauleistung zu qualifizierenden Tätigkeiten. Ebenso die Bauendreinigung. (Eine Bauleistung stellt dagegen ein Reinigungsvorgang dar, bei dem die zu reinigende Oberfläche verändert wird, zB wenn die Oberfläche abgeschliffen oder abgestrahlt wird).
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