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Verfasst von: ilse am 24.12.2008 04:19
 


THEMA:  selbstständiger Buchhalter
Hallo, Ich möchte mich mit der Buchhaltung selbsständig machen. Im Moment mache ich am Wifi den Vorbereitungskurs für die Buchhalterprüfung (gehe davon aus, das ich die Prüfung bestehe). Weiss nun nicht wie ich es danach am besten angehe, macht es Sinn auch den Bilanzbuchhalter zu machen oder vorerst eher Personalverrechnung? Sollte ich mir einen Steuerberater suchen mit dem ich zusammen arbeite? Was ist der Unterschied zwischen gewerblicher und selbsständiger Buchhalter? Viele Fragen auf einmal, hoffe es kann mir jemand weiterhelfen. l.g.ilse
Verfasst von: Mag. Stefan Schuster am 24.12.2008 04:19
 


THEMA:  Re: selbstständiger Buchhalter
Liebe Ilse, tatasächlich: viele Fragen :) Es kommt darauf an, was Sie machen möchten. Das Bilanzbuchhaltergesetz kennt drei Tätigkeiten: Buchhalter, Personalverrechner und Bilanzbuchhalter (der beides und noch mehr an Befugnissen abdeckt). Was Sie jedenfalls nicht machen dürfen, sind Steuererklärungen, Steuerberatungen und Bilanzen, die 400.000 € an Jahresumsatz übersteigen - nur ein Auszug von den Vorbehaltstätigkeiten von Wirtschaftstreuhändern - für deratrige Fälle ist eine Kooperation sicher ratsam. Am besten ist es, wenn Sie sich Informationen bei Ihrer (potenziellen) Standesvertretung einholen - Wifi = WKO, da sind Sie schon richtig für eine Beratung.
Verfasst von: Michael123 am 24.12.2008 04:19
 


THEMA:  Re: selbstständiger Buchhalter
Ich empfehle Ihnen jedenfalls den Bilanzbuchhalter anzustreben, denn nur so haben Sie eine Chance finanziell zu überleben. Als Bibu sind Sie bei dem KMUs sehr gefragt, da Sie durch Praxis und entspr. Aus- und Weiterbildung ein unersetzlicher Fachmann sind. Ergänzend zu den Aussagen von Hr. Schuster möchte ich noch anführen, dass die Vertretung in Abgabeverfahren für Bibu nicht möglich ist. Berechtigungsumfang – Steuerberater (WTBG) § 3. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben: 3. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfenangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Unabhängigen Verwaltungssenaten, hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis, Berechtigungsumfang – Bilanzbuchhalter (BibuG) § 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben: 1. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, 2. den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 125 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, festgesetzten Wertgrenzen, 3. die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Unabhängigen Verwaltungssenaten, dem Unabhängigen Finanzsenat und dem Verwaltungsgerichtshof, 4. die Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, sowie das Stellen von Rückzahlunganträgen, 5. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (§ 214 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961), 6. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren und 7. die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation). (2) Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben: 1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1, 2. die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, 3. die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten, 4. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Abs. 1 unmittelbar zusammenhängen, 5. die Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen und 6. sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.
Verfasst von: Mixduradaxl am 24.12.2008 04:19
 


THEMA:  Frohe Weihnachten
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