Kommt auf das jeweilige Land an ...
Hier einmal ein paar Regeln, die gelten würden, wäre es in Österreich:
---Schnipp
Innergemeinschaftliche Güterbeförderung
(Beginn und Ende der Beförderung in verschiedenen Mitgliedstaaten)
Leistungsort grundsätzlich am Abgangsort der Beförderung (Ausnahme: Der Leistungsempfänger verwendet eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID - Verlagerung in diesen Mitgliedstaat).
Bezüglich der unter C. und D. genannten Leistungen kommt es zum zwingenden Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge), wenn die nachstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
Der leistende Unternehmer hat im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz), noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte.
Der Leistungsempfänger ist in Österreich für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst.
Dabei ist besonders zu beachten, daß vom leistenden Unternehmer in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf, da er diese sonst neben dem Leistungsempfänger, der in diesem Fall der Steuerschuldner ist, zusätzlich gem. § 11 Abs. 12 UStG 1994 auf Grund der Rechnungslegung schuldet.
---Schnapp
Quelle:
http://www.bmf.gv.at/steuern/Umsatzsteuer/Auslandsumsatzsteuer/binnenmarkt.htm
AS Steuerberater ÖSV |
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