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Verfasst von: ChristianH am 20.06.2008 11:45
 


THEMA:  zu Fuß unterwegs
Ob Fremdenführer, Reiseleiter, und vermutlich auch einige andere atypische Selbständige stehen wie ich vor dem Problem, dass ich den Einnahmen kaum Ausgaben entgegensetzen kann. Mein Kapital ist das Wissen, doch die Steuergesetze haben handfestere Grundlagen. Da bin ich nun zu Fuß unterwegs, vom Parkplatz zum Treffpunkt mit der Gruppe, eine Stadtführung, dazu der Besuch einer Ausstellung, an die 200 Stufen hinauf zur Aussichtsplattform im alten Kirchturm, zurück zum Bus, unterwegs ein Halt bei einer berühmten Kirche (Ausstiegstelle etwas entfernt) und zm Abschluß noch ein Spaziergang entlang der Promenade, bevor ich die Gruppe verabschiede. Toilettenstopp und Kaffepause habe ich gar nicht erwähnt. Oder gar eine mehrstündige Wanderung zu einer Almhütte. Oder eine Tagesetappe auf einem der österreichischen Radwege. Zugegeben, ich habe keinen Tachometer eingebaut, aber ich fand im Netz einige sehr gute Routenplaner, mit denen ich sogar die Strecke in einer Ausstellung nachmessen konnte. Eine Stadtführung ist in der kürzesten Variante 1,8 km lang - was am ganzen Tag bis zu 10 km ergeben kann. Nun ergab sich in der Diskussion mit Kollegen, ob man in unserem Fall tatsächlich km-Geld abschreiben kann - wovon ich voll überzeugt bin, bisher aber noch nie genutzt habe. Für mich ergeben sich 3 Fragen: 1) Kann ich alle Tagesetappen zusammenzählen und ab dem 6. Tages-km den erhöhten Satz verrechnen? 2) Wenn ein Teil mit dem Rad gefahren wird (von der Wohnung zum Treffpunkt), kann ich doch Fuß- und Radstrecke zusammenzählen? 3) In welchem Umfang darf ich (auf)runden? Alle Etappen auf 100m genau und das Tagespensum auf ganze km? Danke für die Antwort und ein Kompliment für diese Service-Seite. Christian
Verfasst von: Claudia Hochweis, MBA am 20.06.2008 11:45
 


THEMA:  Re: zu Fuß unterwegs
Ja - Sie können Kilometergeld absetzen. gerundet wird nicht, und Sie müssen ein "Wegebuch" führen, in dem Sie die Strecken genau angeben. Dabei muss zumindest eine Strecke von 2 km zurück gelegt werden, damit überhaupt ein Anspruch entsteht. Eine Zusammenrechnung einzelner Teilstrecken, die nicht durchgehend getätigt wurden zählen da meiner Meinung nach nicht. Fuss und Radweg kann zusammen gerechnet werden, allerdings würde ich empfehlen die Anmerkungen Rad und Fussweg dazu zu sezten. Auf 100 m genau, denke ich ist kein Thema, das sollte reichen. Empfehlen kann ich diese Thematik nochmals im Detail mit Ihrem Finanzamtsbetreuer durch zu sprechen und sich dort die "Freigabe" zu holen. Lieben Gruß Claudia Hochweis, MBA www.hochweis.at
Verfasst von: ChristianH am 20.06.2008 11:45
 


THEMA:  Re: zu Fuß unterwegs
Für mich ergab Ihre Antwort in sich einen Widerspruch: Warum sollte ich Fuß- und Radstrecke (sinngemäß zwei aufeinanderfolgende Stadtführungen) zusammenzählen dürfen, 2 durch eine Busfahrt getrennte Tagesetappen (für den selben Auftraggeber) aber nicht? Wichtig ist mir das Zusammenzählen, um ab dem 6. km das doppelte km-Geld abzusetzen. So verbrachte ich mehrere Stunden mit dem Lesen des EStG und in Folge mit der RGV §10 und §11 und ging so gewappnet zum FA, wo ich nach dem 4. Weiterreichen einen kompetenten Mann antraf. Seine 1. Antwort: km von 2 Aufträgen darf ich nicht zusammenzählen. Doch in der RGV §11.(1) wird nach "innerhalb von 24 Stunden zurückgelegte Wegstrecken" zwischen bis 5. km / ab 6.km unterschieden. Womit die Frage (Gesamtsumme der Tages-km) eindeutig beantwortet ist. Da wurden wir uns schnell einig. Einen eingebauten Tacho konnte ich nicht vorweisen *g*. Ist die Strecke nicht meßbar, ist "klar" definiert, dass für zurückgelegte Wegstrecken 1/4-Stunde der Bewegung (!) mit 1 km gleichgesetzt werden (Abs.1) für Begehungen im Gelände 1/2-Stunde der Bewegung (!) mit 1 km gleichgesetzt werden (Abs.5) Sinngemäß wird also für die Strecke vom Bahnhof oder Parkplatz zum Treffpunkt oder für zügige Wanderungen 4 km/h angenommen, für Stadtführungen und Besichtigungen 2 km/h. Im Kirchturm ist §11(4) anwendbar, wo für Bergbesteigungen 75 m im An- oder Abstieg 1 km entsprechen. In all diesen Punkten sind wir uns am FA anhand der RGV einig geworden. Bei der Nachlese entdeckte ich noch, dass es im Gegensatz zu zurückgelegten Wegstrecken für "Begehungen" keine Erhöhung ab dem 6. km gibt. Und mein Fahrrad habe ich im Jahre 2006 als GWG abgeschrieben, seither alle Reparaturen und Ersatzteile. Ich fahre damit zu 90 % betrieblich. Somit steht mir kein km-Geld zu und fällt aus obiger Berechnung komplett heraus. Sollte ich dem ärztlichen Rat folgen und verstärkt radfahren, wird mein Fahrrad zum Privatfahrzeug - was je nach Auftragslage (vermehrt Radtouren) übers km-Geld lukrativer sein könnte. Beim nächsten Rad wird alles anders ... Es hat Spaß gemacht, Zeile für Zeile auf Übereinstimmungen mit der Tätigkeit zu überprüfen. Gut, dass es für atypische Tätigkeiten auch Lösungen gibt. Ob das km-Geld zu Fuß/per Rad ebenfalls zum 1.7.08 erhöht wird, werde ich bestimmt auch noch herausfinden. Danke für den Tipp mit dem Wegebuch (hat auch der FA-Mitarbeiter sofort verlangt). Herzliche Grüße Christian
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