S.g. Frau Daniela,
rückerstattete Sozialversicherungsbeiträge stellen keinen UMSATZ dar, Zahlungen an die GSVG schon gar nicht - das ist ja ein Aufwand und enthält auch keine Vorsteuer, daher ist auch ein VSt. Abzug nicht möglich.
SV-Beiträge wie auch die Rückerstattung haben also überhaupt nichts mit der Umsatzsteuer zu tun und gehören auch nicht in die USt-Erklärung.
Wohl aber ist die Rückerstattung eine Betriebseinnahme, so wie auch die Beitragszahlung eine Betriebsausgabe war. Wirkt sich also in der Einkommensteuererklärung aus.
Viele Grüße
Christine Raberger, Wien
Selbständige Buchhalterin
christine.raberger@aon.at |
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