Gem § 3a Abs 4 UStG gilt für die Vermittlung von Warenlieferungen: Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
Der Ort der Lieferung befindet sich üblicherweise dort, wo die Versendung beginnt. Wenn Sie also den Verkauf von zB B nach C vermitteln, so erfolgt die Vermittlung in B. Die Ust-Pflicht richtet sich daher nach dem Land B.
Ist demnach die Vermittlung nicht in Österreich steuerpflichtig sondern in einem anderen EU-Land, so geht die Steuerpflicht auf den Leistungsempfänger (also denjenigen Unternehmer, für den Sie den Umsatz vermitteln) über, sog. "reverse-charge".
Bei der Rechnungsausstellung sind bestimmte Formvorschriften zu beachten (kein Ausweis der USt, Hinweis auf Übergang der Steuerschuld, UID des Empfängers) |
|