Sehr geehrte Damen und Herren!
Beim Ausfüllen des Formulars für die Arbeitnehmerveranlagung 2003 bin ich unter "Werbungskosten" auf folgenden Punkt gestossen:
Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung sowie Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige.
Als Erklärung fand ich folgenden Text:
Wenn in das System der gesetzlichen Sozialversicherung optiert und die Beiträge vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt wurden, können Pflichtversicherungsbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 19a ASVG nach Ablauf des Kalenderjahres im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Leider kann ich solche Texte nicht exakt interpretieren und vielleicht könnte mir jemand helfen, zu verstehen, was dieser Text für mich bedeutet.
Ich bin Alleinverdiener und verheiratet. Da wir noch keine Kinder haben und meine Frau einen Kurs absolviert aber noch keine Anstellung hat, bin ich verpflichtet monatlich Mitversicherungsbeiträge für sie zu leisten.
Kann ich die geleisteten Beiträge bei meiner Arbeitnehmerveranlagung geltend machen?
Ich wäre für jede Hilfe dankbar und bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen. |
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